Duplicate of LU-Rechtstipp: Bei Ausbildungsbetriebswechsel erneute Probezeit

Wechselt ein Auszubildender während seiner Ausbildungszeit den Ausbildungsbetrieb – z. B., weil er im zweiten Ausbildungsjahr andere Schwerpunkte setzen möchte – so ist es zulässig, dass mit dem neuen Ausbildungsbetrieb erneut eine viermonatige Probezeit vereinbart wird.

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Im konkreten Einzelfall hatte ein Auszubildender nach Vollendung des ersten Lehrjahres den Ausbildungsbetrieb gewechselt. Im ersten Ausbildungsjahr war eine viermonatige Probezeit mit dem ersten Ausbildungsbetrieb vereinbart gewesen. Im zweiten Ausbildungsjahr wurde ebenfalls eine viermonatige Probezeit vereinbart, innerhalb derer der zweite Ausbildungsbetrieb das Ausbildungsverhältnis kündigte. Der Auszubildende war der Ansicht, dass die Kündigung unwirksam und die Dauer der Probezeit unverhältnismäßig sei.Nach Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Urt. V. 12.08.2010) sei die Kündigung des Ausbildungsvertrages wirksam, da der Auszubildende eine neue Ausbildung beim zweiten Ausbildungsbetrieb begonnen habe - wenn auch im selben Lehrberuf. Entscheidend für diese Sichtweise sei der Wechsel der Person des Ausbilders. Die Anerkennung eines vorangegangenen Ausbildungsjahres bei einem anderen Ausbildungsbetrieb hindere den neuen Ausbildungsbetrieb nicht daran, erneut eine Probezeit zu vereinbaren. Denn Sinn und Zweck der Probezeit sei es, den neuen Auszubildenden zu testen. Diese Möglichkeit würde dem neuen Ausbildungsbetrieb ansonsten genommen.Im Übrigen sei auch die erneut vereinbarte viermonatige Kündigungsfrist verhältnismäßig, da sie der gesetzlichen Vorgabe (§ 20 BBiG) entspräche. Auch der Umstand, dass der Auszubildende bereits vor Abschluss des schriftlichen Ausbildungsvertrages für den neuen Ausbildungsbetrieb eingesetzt worden sei, ändere nichts an dieser Beurteilung.

Anmerkung:Es bleibt abzuwarten, ob diese Sichtweise auch vom Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt wird. Dafür spricht neben der äußerst nachvollziehbaren Argumentation des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein, dass Ausbildungsverträge nach Ablauf der Probezeit seitens des Ausbildungsbetriebes nur noch außerordentlich, d. h. fristlos verbunden mit einem erheblich erhöhten Begründungszwang, kündbar sind.

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