Duplicate of LU-Rechtstipp: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

Die Kleinbetriebsklausel des § 23 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wonach Mitarbeiter in Betrieben mit bis zu 10 Mitarbeitern keinen Kündigungsschutz genießen, stellt keine Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern größerer und kleinerer Betriebe dar und verstößt damit nicht gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG).

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Die durch § 23 Absatz 1 KSchG verursachte Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern größerer und kleinerer Betriebe verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 GG, nach dem wesentlich gleiche Sachverhalte gleich und wesentlich ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln sind.Diese Einschätzung habe ihre sachliche Rechtfertigung in dem Umstand, dass Kleinbetriebe typischerweise durch eine enge persönliche Zusammenarbeit, eine geringere Finanzausstattung sowie einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt seien. Dies rechtfertige eine ungleiche Behandlung im Vergleich zu größeren Betrieben.Auch wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhalte, würden die Zahlen der dort Beschäftigten nicht automatisch zusammengerechnet, sofern es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend verselbstständigte Einheiten und deshalb um selbständige Betriebe handele. Hierbei sei aber sicherzustellen, dass damit aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht auch Einheiten größerer Unternehmen herausfallen würden, auf die die typischen Merkmale des Kleinbetriebes (s. o.) nicht zuträfen. Das sei wiederum nicht bereits schon dann der Fall, wenn dem jeweiligen Betrieb nur eines dieser typischen Merkmale fehle. Maßgeblich seien stets die Umstände des konkreten Einzelfalles, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.10.2010, Az.: 2 AZR 992/08.

Fazit:Diese inhaltlich sachgerechte und juristisch einwandfreie Entscheidung bestätigt die bislang für den Großteil der Lohnunternehmen in Deutschland geltende Rechtslage.Lohnunternehmer mit mehreren Betrieben sollten des Weiteren darauf achten, dass ihre Betriebe hinreichend verselbständigte Einheiten darstellen - gerade, wenn diese gemeinsam an einem Betriebssitz ansässig sind.

Haben Sie eine Frage zum Thema oder benötigen Sie Hilfe in Rechtsfragen? Pirko Renftel steht den Mitgliedern des Bundesverbandes Lohnunternehmen gerne zur Verfügung und hilft Ihnen auch gerne weiter, wenn Sie die Vorteile des Verbandes nutzen und beitreten wollen. Tel.: 05723/7497-0 oder e-Mail: renftel@lu-verband.de.

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