Keine Düngung bei ungünstigen Bodenverhältnissen

Am 01. Februar endete die Sperrfrist für N-haltige Düngemittel, so dass bei günstigen Bodenverhältnissen ab diesem Datum Grünland, Ackergras, sowie Wintergetreide und Winterraps mit Stickstoff versorgt werden können. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen gibt dazu Hinweise.

Grundsätzlich dürfen gemäß § 5 Abs. 1 der Düngeverordnung stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel, worunter neben Mineraldüngern auch Gülle, Jauche, Gärreste, Mist und Kompost fallen, nicht aufgebracht werden, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Die Regelung gilt für Grünland und Ackerland gleichermaßen und soll der Abschwemmungsgefahr bei nachfolgenden Niederschlägen oder einsetzendem Tauwetter vorbeugen.

Wassergesättigte Flächen
Überschwemmte oder wassergesättigte Flächen, die daran erkennbar sind, dass auf freier, ebener Fläche (nicht Fahrspuren) Wasserlachen sichtbar sind oder beim Formen des Bodens (außer Sand) Wasser austritt bzw. die Befahrbarkeit bei frostfreiem Boden nicht möglich ist. Dies gilt auch für Flächen, bei denen Schmelzwasser aufgrund des im Untergrund  vorhandenen Frostes nicht versickern kann. Dank Reifendruckregelanlagen und Verschlauchungstechnik können mittlerweile auch kaum tragfähige Böden befahren werden. Dennoch kann das technisch Mögliche nicht als Legitimation für verbotene Düngung dienen.

Gefrorener Boden
Die Düngung bei gefrorenem Boden ist bei Landwirten beliebt, da sie aus produktionstechnischer Sicht Vorteile bietet: In der Regel sind die gasförmigen N-Verluste gering, es werden keine Spurschäden verursacht und zudem werden die Strassen nicht oder kaum verschmutzt.

Gemäß der neuen Verordnung ist eine Düngung bei gefrorenem Boden nur zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. der Boden wird durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig.
    Damit ist gemeint, dass die oberste Bodenschicht soweit auftaut, dass ein Einsickern des Düngers in den Boden gewährleistet ist.
  2. ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen ist nicht zu besorgen.
    Damit scheiden stark hängige Flächen nahezu aus, denn der Landwirt muss dafür Sorge tragen, dass auch bei einsetzendem Tauwetter und Niederschlägen kein oberflächiger Abfluss passieren kann. Insbesondere wenn Gülle oder Gärreste mit geringen Trockensubstanzgehalten aufgebracht werden und der Getreidebestand nur schwach entwickelt ist (Spätsaaten) ist ein Abfließen kaum zu verhindern
  3. der Boden trägt durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine Pflanzendecke oder es handelt sich um Grünland.
    Durch diese Bedingung soll einer Abschwemmung vorgebeugt werden. Mit Pflanzendecke ist eine wachsende Kulturpflanze gemeint. Abgefrorene Zwischenfrüchte gelten nicht als Pflanzendecke!
  4. anderenfalls bestände durch das Befahren die Gefahr einer Bodenverdichtung und von Strukturschäden.
    Damit hat der Gesetzgeber die Argumente der Landwirte bzgl. einer bodenschonenden Aufbringung aufgenommen.
  5. Die Aufbringmenge ist auf max. 60 kg Gesamt-N je ha beschränkt

Wenn diese fünf Bedingungen eingehalten werden, sind Düngungen zulässig, die die Tragfähigkeit nachts gefrorener Böden ausnutzen, wenn die Flächen im Tagesverlauf aufgrund positiver Temperaturen in den Nachmittagsstunden oberflächig auftauen und die ausgebrachten Düngemittel vom Boden aufgenommen werden können.

Bei Dauerfrost, d. h. an Tagen, an denen auch tagsüber keine positiven Temperaturen erreicht werden, ist eine Düngung nicht zulässig. Informationen über die zu erwartenden Temperaturen sowie Frost- und Auftautiefen können den Agrarwetter-Internet-Seiten des DWD entnommen werden. Letztlich ist zu beachten, dass ein Boden nicht aufnahmefähig ist, wenn nach dem Auftauen eine Wassersättigung zu verzeichnen ist..

Bei Frost Ausnahmen für Mist von Huf- und Klauentieren
Grundsätzlich darf, wie oben dargestellt, auf gefrorenem Boden nur aufgebracht werden, wenn der Boden in Tagesverlauf oberflächig auftaut. Für Mist von Huf- und Klauentieren (Rinder-, Pferde-, Schweinemist…) sowie Kompost und Pilzsubstrate gelten jedoch Ausnahmen. So kann mit den genannten Düngemitteln mehr als 60 kg Ges.-N je ha ausgebracht werden und die Bedingung eines oberflächigen Auftauens muss ebenfalls nicht erfüllt werden. Das bedeutet, dass auch bei Dauerfrost Mist von Huf- und Klauentieren gestreut werden kann, solange eine grüne Pflanzendecke vorhanden ist und keine Abschwemmungsgefahr herrscht. Für Geflügelmiste und feste Gärreste gelten diese Ausnahmen allerdings nicht!

Schneebedeckte Flächen
Bei Schneeauflage war eine Düngung bisher nur dann verboten, wenn die Schneedecke mehr als 5 cm hoch war. Diese Höhenbeschränkung ist komplett entfallen, so dass nunmehr auch bei geringer Schneeauflage keinerlei Düngung mehr zulässig ist. Als Richtschnur für die Praxis kann gelten, dass eine Düngung verboten ist, sobald die Bodenoberfläche wegen des Schnees nicht mehr zu erkennen ist. Da eine Düngung auf schneebedeckten Flächen zu Unverständnis in der Bevölkerung führt und nicht geeignet ist, das Image der Landwirte zu verbessern, muss auch aus diesen Gründen darauf verzichtet werden. Pflanzenbaulich sinnvoll ist es so gut wie nie. Bei nur teilweiser Schneebedeckung eines Schlages (Nordhang, Waldschatten) sind diese Teilflächen bei der Aufbringung auszunehmen.

Jeder Landwirt hat die Pflicht vor einer Aufbringung von Gülle und anderen stickstoffhaltigen Düngemitteln die Aufnahmefähigkeit der Bodens zu prüfen. Im Zweifel ein ausreichender Sicherheitsabstand zu Gewässern ist in jedem Fall einzuhalten. Bei einer Breitverteilung der Gülle beträgt dieser mindestens 4 Meter bis zur Böschungsoberkante. Zwar sind die in Grünlandregionen verbreiteten Entwässerungsgrüppen keine Gewässer in diesem Sinne, dennoch darf auch in die Grüppen keine Gülle gelangen, denn diese würde mit Niederschlägen in die Vorfluter abgeschwemmt werden..

Verstöße gegen die Regelungen sind bußgeldbewehrt und Cross Compliance relevant. Weitere Informationen geben die Mitarbeiter der örtlichen Dienststellen der Landwirtschaftskammer.

Quelle: Landwirtschaftskammer Niedersachsen

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