LoF - Länge, Breite, Höhe: Wo wird gemessen?
Für die Abmessungen von land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen gibt es gesetzliche Vorgaben. Aber wie genau wird die Zuglänge gemessen und wie ist die Breite des Anbaugerätes zu ermitteln? In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind im Paragraf 32 die maximalen Abmessungen für Fahrzeuge und Anhänger festgelegt (siehe pdf-Download unten). Bei der Länge wird immer zwischen den äußeren Kanten gemessen.
So wird beispielsweise ein Zug, bestehend aus einem Schlepper und zwei Zweiachsanhängern, von der äußersten Vorderkante des Schleppers bis zur hinteren Kante des zweiten Anhängers gemessen. Ist der Schlepper mit Fronthydraulik und Gewichtsblock ausgestattet, so wird dies selbstverständlich mitgemessen. Auch der Frontlader mit angebauter Ballenzange gehört zum Traktor und die erlaubte Zuglänge von 18,75 m kann schnell überschritten werden.
Von Außenkante zu Außenkante
Bei Anbau- oder angehängten Arbeitsgeräten wird die erlaubte Breite von drei Metern oftmals nicht eingehalten. Denn auch hier wird an der breitesten Stelle des Gerätes gemessen. So kann zum Beispiel an einem Grubber, ein Schar noch 10 cm über das mögliche Maß hinausragen. Stehen Schwader- oder Striegelzinken über, ist die Maschine für einen vorschriftsmäßigen Transport auf der Straße zu breit.
Die Breite von Einzelfahrzeugen darf 2,55 m betragen. Allerdings darf, aufgrund der 35. Ausnahmeverordnung der StVZO, bei land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Zugmaschinen und ihren Anhängern die Breite bis zu 3,00 m betragen, wenn sich die größere Breite allein aus der Ausstattung ergibt - mit Breitreifen, Doppelbereifung oder Gleisketten (Raupen). Das heißt: In Stahl und Eisen darf der Aufbau z. B. eines Muldenkippers oder eines Güllefasses immer nur max. 2,55 m breit sein. Mit Breitreifen und den dazugehörigen Radabdeckungen ist eine Breite von 3,0 m von Reifenflanke zu Reifenflanke möglich. Dabei wird die Breite i. d. R. in Höhe der Achse gemessen. Der Reifenwulst wird nicht berücksichtigt. Ebenso werden beispielsweise Spiegel, Ösen für die Planensicherung und die Schläuche von Reifendruckregelanlagen nicht mitgemessen, sofern sie an beiden Seiten nicht mehr als 7 cm über die größte Breite des Fahrzeugs hinausragen.
Auch die Höhe von Fahrzeugen ist in der StVZO geregelt und kann maximal vier Meter betragen. Dieses Maß bezieht sich auf den festen Aufbau der Fahrzeuge. Gerade bei „Selbstbaulösungen“ sollten die vorschriftsmäßigen Abmessungen beachtet werden.
Abmessungen mit land- oder forstwirtschaftlicher Ladung
Bei Transporten von lof Arbeitsgeräten oder lof Erzeugnissen, wie zum Beispiel Stroh und Heu, darf das Fahrzeug bis zu drei Meter breit beladen sein. Auch eine Zuglänge von maximal 20,75 m ist dann möglich. Land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse können sogar höher als vier Meter geladen werden. Eine maximale Höhe ist im Paragraf 22 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht vorgegeben. Dabei ist der Fahrer natürlich in der Verantwortung und es darf zu keinen Beschädigungen an Brücken, Freileitungen, etc. kommen. Nach dem Abladen müssen die Fahrzeuge wieder die allgemein gültigen Abmessungen aufweisen und so sind Ladeklappen, Ballenstützen und Ladegatter einzuschieben oder abzubauen. Die beschriebenen Ausnahmen setzt aber die Ausübung von landwirtschaftlichen Tätigkeiten voraus und sind i. d. R. nur in der Erntezeit anzuwenden. So gelten diese Regelungen beispielweise nicht für Strohhändler oder Fuhrunternehmer!
Fazit
Länge, Breite und Höhe der landwirtschaftlichen Fahrzeuge werden immer zwischen den jeweiligen äußeren Kanten gemessen. Daher ist es ratsam, den eigenen Fuhrpark einmal nachzumessen. Dadurch lässt sich eindeutig feststellen, welcher Schlepper vor welchen Anhängerzug passt und manchmal stellt sich heraus, dass eben nur ein Anhänger mitgenommen werden kann. Immer wenn die Vorgaben der StVZO überschritten werden, ist eine entsprechende Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und eine Erlaubnis nach § 29 der StVO nötig. Diese können bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.
Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen