LU-Rechtstipp: Ausscheiden aus einer GbR

Scheidet ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus einer nach seinem Austritt weiterhin bestehenden GbR aus, so kann er als Scheingesellschafter auch für nach seinem Ausscheiden entstandene Verbindlichkeiten der GbR haften, wenn er nach außen die Funktion eines Gesellschafters innezuhaben scheint.

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Im konkreten Einzelfall verlangte ein Hauseigentümer eine doppelt gezahlte Vergütung für die Verwaltung seines Hauses zurück - und das von einem bereits ausgeschiedenen Gesellschafter der mit der Hausverwaltung beauftragten GbR. Dessen Ausscheiden war dem Hauseigentümer aber nicht mitgeteilt worden und der Ex-Gesellschafter wurde weiterhin sowohl im Briefkopf der GbR, als auch auf den Rechnungen an den Hauseigentümer als Gesellschafter genannt.Der Gesellschafter, der aus einer bestehenden Gesellschaft ausgeschieden sei, aber weiterhin nach außen als Gesellschafter auftrete, könne als Scheingesellschafter haften, wenn er gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen sei und sich ein Dritter bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen habe, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 17. Januar 2012, Az.: II ZR 197/10).Zum pflichtgemäßen Vorgehen gegen den gesetzten Rechtsschein genüge es nicht, dass der ausscheidende Gesellschafter dem / den verbleibenden Gesellschafter(n) die Weiterverwendung von Hinweisen auf die Gesellschaft wie Namensverwendung im Briefkopf oder auf Firmen- oder Kanzleischildern untersage. Er müsse vielmehr im Rahmen des ihm Zumutbaren selbst die Handlungen vornehmen, die geeignet seien, den aus der früheren Kundgabe der Stellung als Gesellschafter erwachsenen Rechtsschein zu zerstören.Da die Frage, ob der Gesellschafter derartige Maßnahmen in ausreichendem Maße ergriffen hat, nicht von den Vorinstanzen behandelt wurde, wurde die Sache vom BGH an das Berufsgericht zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Anmerkung:Es bleibt abzuwarten, welche Maßnahmen zur Zerstörung des Rechtsscheins vom ausscheidenden Gesellschafter nach der Rechtsprechung als ausreichend erachtet werden. Sicher ist derzeit, dass die schlichte Untersagung der Namensnennung auf Briefköpfen oder Firmen- oder Kanzleischildern durch den ausscheidenden Gesellschafter alleine nicht ausreicht.

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