LU-Rechtstipp: Konkurrenztätigkeiten von Mitarbeitern
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Während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses ist es dem Arbeitnehmer untersagt, Konkurrenztätigkeiten aufzunehmen, die die (Geschäfts-) Interessen des Arbeitgebers gefährden können. Dem Arbeitgeber soll sein Marktbereich voll und ohne Gefahr der nachteiligen, zweifelhaften oder zwielichtigen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offen stehen. Für die Annahme einer (unzulässigen) Konkurrenz- bzw. Wettbewerbssituation genügt die abstrakte Gefahr, dass ein konkreter Bedarf eines Kunden befriedigt und damit das vom Arbeitnehmer (= dem Wettbewerber) angebotene Produkt den Arbeitgeber im konkreten Einzelfall vom Markt verdrängt.In einem vor Kurzem entschiedenen Fall (BAG, Az.: AZR 66/09) ging das BAG davon aus, dass eine Briefsortiererin berechtigt eine Nebenbeschäftigung als Zeitungszustellerin bei einem anderen Unternehmen ausüben dürfe, obwohl das andere Unternehmen auch Briefe zustellt. Dieses Urteil gründete sich auf den (besonderen) Umstand, dass nach dem für die Briefsortiererin geltenden Tarifvertrag nur die unmittelbare Wettbewerbstätigkeit verboten war. Ob nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens verboten ist, war daher nicht durch das BAG zu entscheiden. Das BAG äußerte diesbezüglich jedoch Zweifel.Nach Beendigung des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses kann sich der Arbeitgeber nur bis zu einer Höchstgrenze von zwei Jahren durch eine mit dem ausscheidenden Arbeitnehmer abzuschließende Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes absichern. Hierbei gilt der Grundsatz der bezahlten Karenz. Dieser besagt, dass ohne Gewährung eines finanziellen, monatlich zu leistenden Ausgleichs eine spätere Konkurrenz des Arbeitnehmers nicht zu verhindern ist. Versuche, durch besondere Vertragsformulierungen die Karenzentschädigung zu umgehen, bleiben dabei vor Gericht regelmäßig ohne Erfolg.
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