LU-Rechtstipp: Kosten für Datenbankeinträge
Älterer Beitrag
Dieser Beitrag ist bereits vor mehreren Jahren erschienen und enthält möglicherweise nicht optimal dargestellte oder veraltete Inhalte.
Im konkreten Einzelfall unterhielt eine Anbieterin ein Branchenverzeichnis im Internet und übersandte Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" bezeichnete. Hierbei befanden sich in der linken Spalte des Formulars mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten „X" hervorgehoben war, hieß es in vergrößerter Schrift „Rücksendung umgehend erbeten" und „zentrales Fax", worauf die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Anbieterin folgte. Die rechte Seite des Formulars bestand aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift „Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis...". In dem sich anschließenden Text war unter anderem der Satz „Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650,- € netto pro Jahr" enthalten.
Ein Unternehmer, der diesen Antrag ausgefüllt und an die Faxnummer gesandt hatte, verweigerte nach Rechnungsstellung die von der Anbieterin geforderte Zahlung in Höhe von 773,50 €. Zu Recht, wie der BGH nun entschieden hat:
Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten würden, werde eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt sei, dass sie vom Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet werde, gemäß § 305c Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht Vertragsbestandteil. Insofern bestehe mangels (wirksamer) Vergütungsvereinbarung auch kein Vergütungsanspruch.
Fazit:Die Entscheidung des BGH schützt Unternehmer vor in der jüngsten Vergangenheit inflationär auftretenden kostenpflichtigen Brancheneintragungsangeboten im Internet und ist daher vollauf zu begrüßen. Wer sich aktuell entsprechenden Zahlungsaufforderungen ausgesetzt sieht, kann sich nun auf diese Entscheidung des BGH zur Abwehr der Zahlungsansprüche berufen.
Haben Sie eine Frage zum Thema oder benötigen Sie Hilfe in Rechtsfragen? Pirko Renftel steht den Mitgliedern des Bundesverbandes Lohnunternehmen gerne zur Verfügung und hilft Ihnen auch gerne weiter, wenn Sie die Vorteile des Verbandes nutzen und beitreten wollen. Tel.: 05723/7497-0 oder e-Mail: renftel@lu-verband.de.