LU-Rechtstipp: Krankschreibung ab 1.Krankheitstag
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Das BAG hat in dem besagten Urteil entschieden, dass Arbeitgeber berechtigt sind, von ihren Arbeitnehmern die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts stehe dabei im freien Ermessen des Arbeitgebers. Hierbei sei es insbesondere nicht erforderlich, dass gegen den jeweiligen Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht bestehe, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht.
Zum Hintergrund: Nach der grundsätzlichen und nach wie vor aktuellen Rechtslage besteht für erkrankte Arbeitnehmer die Pflicht, sich am ersten Tag der Erkrankung beim Arbeitgeber zu melden (in der Regel telefonisch) und die Erkrankung anzuzeigen. Bei mehrtägigen Erkrankungen gilt des Weiteren nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) die gesetzliche Pflicht, nach dem dritten Tag der Erkrankung - also spätestens am vierten Tag - dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit deren voraussichtlicher Dauer vorzulegen.
Mögliche Auswirkungen:Diese gesetzliche Pflicht der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann jeder Arbeitgeber nun im freien Ermessen auf den ersten Tag der Erkrankung einseitig verkürzen. Doch wann ist dies aus Sicht des Arbeitgebers angezeigt und welche Wirkungen könnte eine solche Anordnung nach sich ziehen? Sicherlich bietet es sich an, bei Arbeitnehmern, die häufig und vor allem nur kurzzeitig erkranken, z. B. stetig wiederkehrend für einen Tag, diese Option als Arbeitgeber zu ziehen. Im Lohnunternehmerbereich dürfte sich diese Möglichkeit jedoch in praktischer Hinsicht auf einige, wenige Fälle beschränken. Zu bedenken ist aber auch angesichts der Praxis von Krankschreibungen durch Ärzte in Deutschland, dass diese überwiegend für mindestens drei Tage oder länger ausgesprochen werden. Dadurch kann es dann faktisch dazu kommen, dass ein Arbeitnehmer dem Betrieb aufgrund einer (angeordneten) Krankschreibung länger fehlt als es ursprünglich der Fall gewesen wäre.
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