LU-Rechtstipp: Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses

Wird ein Berufsausbildungsverhältnis mit einem minderjährigen Auszubildenden durch den Ausbildenden innerhalb der Probezeit gekündigt, so muss die schriftliche Kündigungserklärung dem gesetzlichen Vertreter des Auszubildenden noch innerhalb der Probezeit wirksam zugehen.

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Grundsätzlich beginnt das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit, die nach § 20 Berufsausbildungsgesetz (BBiG) minimal einen Monat und maximal vier Monate betragen darf. In dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis gemäß § 22 Abs. 1 BBiG sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbildenden jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ist der Auszubildende minderjährig und damit nach § 106 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beschränkt geschäftsfähig, wird die Kündigung ihm gegenüber nach § 131 Abs. 2 BGB erst dann wirksam, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter zugeht.Im konkreten Einzelfall wurde eine dreimonatige Probezeit vereinbart und das Ausbildungsverhältnis am letzten Tag der Probezeit durch den Ausbildenden gekündigt. Dabei wurde das Kündigungsschreiben an diesem Tag durch einen Boten des Ausbildenden in den Briefkasten der Eltern des Auszubildenden - dessen gesetzliche Vertreter - eingeworfen. Das Schreiben war an den Auszubildenden, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, gerichtet. Die Eltern des Auszubildenden waren zum Zeitpunkt des Einwurfs des Schreibens verreist und erhielten erst einige Tage später nach ihrer Rückkehr Kenntnis von der Kündigung.Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 08.12.2011, Az.: 6 AZR 354/10) entschied, das die Kündigung wirksam zugegangen sei, da sie form- und fristgerecht so in den Herrschaftsbereich der gesetzlichen Vertreter des Auszubildenden gelangt sei, dass diese die Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt hätten. Auch die Erfordernis, dass die Kündigungserklärung noch innerhalb der Probezeit dem gesetzlichen Vertreter zugehen müsse, sei hier gewahrt.Ergänzende Anmerkung:Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden gemäß § 22 Abs. 2 BBiG nur noch aus wichtigem Grund zulässig. Dabei muss eine solche außerordentliche Kündigung nach § 22 Abs. 4 BBiG innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden der Tatsachen erfolgen, die die Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen.

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