LU-Rechtstipp: Kündigung von Mitarbeitern
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Wird die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht persönlich vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer übergeben, so handelt es sich um eine Kündigung gegenüber einem Abwesenden. Dabei kann es fraglich sein, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung dem (abwesenden) Arbeitnehmer wirksam zugegangen ist.Grundsätzlich gilt, dass der Kündigende (im konkreten Fall der Arbeitgeber) das Risiko und damit auch die Beweislast der richtigen Übermittlung sowie des Zugangs der Kündigungserklärung trägt. In diesem Zusammenhang gilt die Kündigung allgemein dann als wirksam zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann.Wird das Kündigungsschreiben einer Person übergeben, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und die aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten, kann diese Person nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote des Arbeitnehmers angesehen werden. Dies ist beim Ehegatten des Arbeitnehmers in der Regel der Fall.Allerdings geht die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer nicht bereits in dem Zeitpunkt zu, in welchem sie vom Arbeitgeber an den Empfangsboten übergeben wird. Vielmehr liegt erst dann ein wirksamer Zugang vor, wenn mit der Weitergabe der Kündigungserklärung durch den Empfangsboten an den Arbeitnehmer unter gewöhnlichen Verhältnissen zu rechnen ist.Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 09.06.2011, Az.: 6 AZR 687/09) ist das bei gemeinsam lebenden Ehegatten dann der Fall, wenn der Ehegatte in die gemeinsame Wohnung zurückkehrt. Dies sei in der Regel der Abend des gleichen Tages, an welchem das Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber an den Ehegatten des Arbeitnehmers übergeben worden sei.
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