LU-Rechtstipp: Mitwirkungspflicht bei Steuerprüfungen

Kommt ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Außenprüfung des Finanzamtes seinen Mit-wirkungspflichten nicht nach, so kann das Finanzamt nach § 146 Absatz 2b Abgabenordnung ein Verzögerungsgeld verhängen. Die mehrfache Verhängung eines Verzögerungsgeldes wegen desselben Verstoßes ist hingegen rechtswidrig.

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Im konkreten Fall hatte der Steuerpflichtige Unterlagen, die das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung angefordert hatte, nicht fristgerecht eingereicht. Daraufhin setzte das Finanz-amt ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500,- Euro gegen den Steuerpflichtigen fest. Auch nach erneuter Aufforderung durch das Finanzamt wurden vom Steuerpflichtigen nicht alle geforderten Unterlagen vorgelegt, so dass das Finanzamt ein weiteres Verzögerungsgeld in Höhe von 3.000,- Euro gegen den Steuerpflichtigen festsetzte.Die zweite Festsetzung eines Verzögerungsgeldes wegen desselben Verstoßes sei rechtswidrig, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss (BFH, Beschluss vom 16. Juni 2011, Az.: IV B 120/10). Die Zulässigkeit einer mehrfachen Festsetzung wegen derselben Verpflichtung lasse sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des Verzögerungsgeldes entnehmen.

Zum Hintergrund:Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber das sogenannte Verzögerungsgeld eingeführt. Es beträgt mindestens 2.500,- Euro und höchstens 250.000,- Euro.Ursprünglich als Reaktionsmöglichkeit auf die seit dem Jahre 2009 bestehende Möglichkeit gedacht, die Buchführung eines Unternehmens in das Ausland zu verlagern, weitete der Gesetzgeber die Regelung des Verzögerungsgeldes auch auf die fehlende oder verzögerte Mitwirkung von Steuerpflichtigen im Rahmen von Außenprüfungen aus.Neben der Möglichkeit der Verhängung eines Zwangsgeldes, das nach dem Gesetz maximal 25.000,- Euro betragen darf, stellt das Verzögerungsgeld damit ein durchaus scharfes Sanktionsinstrument dar. Zudem ist das Verzögerungsgeld anders als das Zwangsgeld auch dann zu zahlen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nach dessen Festsetzung noch nachkommt.

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