LU-Rechtstipp: Rückforderung von Dienstwagen
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Im konkreten Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums privat nutzen darf. Der Arbeitnehmer, der als Bauleiter beschäftigt ist, war im Jahr 2008 etwas mehr als neun Monate durchgehend erkrankt. Nach § 3 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) endete die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung sechs Wochen nach Beginn der Erkrankung. Einige Zeit später, aber noch vor dem Ende der Erkrankung, forderte der Arbeitgeber die Herausgabe des Dienst-Pkw vom Arbeitnehmer. Dem leistete der Arbeitnehmer zwar Folge. Dennoch beanspruchte er Nutzungsausfallentschädigung für die nicht bestehende Nutzungsmöglichkeit des Dienst-Pkw im Zeitraum von der Herausgabe des Dienst-Pkw an seinen Arbeitgeber bis zum Ende seiner Erkrankung. Nach dem Ende der Erkrankung war dem Arbeitnehmer der Dienst-Pkw von seinem Arbeitgeber wieder und auch zur privaten Nutzung überlassen worden.
Das BAG entschied, dass dem Arbeitnehmer keine Nutzungsausfallentschädigung wegen vertragswidriger Vorenthaltung seines Dienst-Pkw zustehe. Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung sei eine zusätzliche Gegenleistung des Arbeitgebers für die geschuldete Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Sie sei steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgeltes und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit sei die Überlassung nur solange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt zu zahlen habe. Das sei für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Absatz 1 EFZG bestehe, nicht der Fall, BAG, Urt. V. 14.12.2010, Az.: AZR 631/09.
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