Mais-Gemengeanbau: In „Maisdeckel“ einzubeziehen

Maisgemengeanbau gilt 2025 noch als Fruchtwechsel lt. „GLÖZ 7“, allerdings ist der Maisanteil auf den Maisdeckel anzurechnen. Ausnahme ist Maisstroh.
Mais Bohnen Gemisch
Maisgemengeanbau gilt 2025 noch als Fruchtwechsel. (Foto: Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe)

Zur „Erhaltung von Ackerflächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ)“ bestehen vielfältige Vorgaben. „GLÖZ 7“ betrifft den Fruchtwechsel. In Folge der Bestrebungen der Bürokratievereinfachung wird die Konditionalitäts-Regelung zum Fruchtwechsel (GLÖZ 7) ab 2025 einfacher und flexibler. Nach Aussage des Bundeslandwirtschaftsministeriums müssen künftig auf den Ackerschlägen zwei Hauptkulturen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren angebaut werden.

Alle Ackerschläge müssen damit im Zeitraum 2023 bis 2025 mindestens zwei unterschiedliche Hauptkulturen aufweisen. Zusätzlich ist auf mindestens 33 % des Ackerlandes eines Betriebes ein jährlicher Wechsel der Hauptkultur vorgeschrieben, also vom Anbaujahr 2024 zum Anbaujahr 2025, oder es muss bei gleicher Hauptkultur ein Zwischenfruchtanbau erfolgen. Diese Regelungen zum Fruchtwechsel sind auch auf solchen Ackerflächen zu beachten, die zwischenzeitlich zum Beispiel durch Pacht neu übernommen werden.

Wichtig dabei: Die Vorgaben zu Mischkulturen werden in der Öko-Regelung (ÖR) 2 konkreter definiert und gelten beim Fruchtwechsel entsprechend. Einziger Unterschied ist, dass Mais-Mischkulturen bei GLÖZ 7 erst ab 2026 zur Hauptkultur Mais zählen, bei ÖR 2 bereits ab 2025.

Dringend zu beachten ist dabei jedoch: Obwohl z. B. der gemischte Anbau von Silomais und Stangen- bzw. Ackerbohnen gemäß GLÖZ 7 im Jahr 2025 noch als Fruchtwechsel gilt, muss der Maisanteil jener Mischungen in die Kalkulation des sogenannten „Maisdeckels“ einbezogen werden. So manchem Praktiker schien dies in der Vergangenheit eine verlockende Möglichkeit, durch Gemengeanbau den Maisdeckel zu umgehen. Dies traf und trifft nicht zu! Die Redaktion LOHNUNTERNEHMEN hat deshalb kürzlich beim Referat 524 (Energie, Bioökonomie, Nachwachsende Rohstoffe) des BMEL Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft um Klarstellung gebeten und folgende Antwort erhalten, die auch mit dem Bundeswirtschaftsministerium abgestimmt wurde:

Nach EEG 2023 (§ 39i Absatz 1) „sind Ganzpflanzen, Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot" als Mais im Sinne des sogenannten „Maisdeckels“ anzusehen. Bei Gemengen ist der Maisanteil auf den Maisdeckel anzurechnen. Sofern keine Massenbilanzierung möglich ist, wird das gesamte Gemenge auf den Maisdeckel angerechnet. Dies gilt für das Jahr 2024 ebenso wie für das Jahr 2025. Im Rahmen des Biomasse-Pakets sind diesbezüglich keine Änderungen vorgesehen.

Allerdings fällt Maisstroh nicht unter den Anwendungsbereich des Maisdeckels.

Jens Noordhof,

Redaktion LOHNUNTERNEHMEN