Rotes Nummernschild nur für besondere Fälle

Auch bei Lohnunternehmen gibt es die rote Nummer. Doch Vorsicht: Sie darf nur von speziellen Betrieben und nur für besondere Fahrten genutzt werden.
Das rote Kennzeichen mit den Ziffern „06“ darf nur für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten und nur von "zuverlässigen" Betrieben genutzt werden. (Foto: Vaupel)

Fahrzeuge mit einer roten Nummer sind nicht zugelassen und benötigen auch keine nationale Betriebserlaubnis oder EU-Typgenehmigung. Nach § 41 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) darf die rote Nummer nur für

  • Prüfungsfahrten (z. B. durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen),
  • Probefahrten (Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit) und
  • Überführungsfahrten (Fahrt zur Überführung an einen anderen Ort)

genutzt werden.

rotes Nummernschild
Sieht komisch aus, ist aber möglich. Das rote Kennzeichen kann für mehrere Fahrzeuge genutzt werden und muss daher nicht fest am Fahrzeug angebracht sein. (Foto: Vaupel)

Das Gesetz verweist ausdrücklich darauf, dass nur für zuverlässige Hersteller, zuverlässige Kfz-Werkstätten und zuverlässige Händler ein rotes Kennzeichen durch die Zulassungsbehörde zugeteilt werden kann. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung muss abgeschlossen sein.

Die roten Kennzeichen, die mit den Ziffern „06“ beginnen, können an unterschiedlichen Fahrzeugen genutzt werden und sind nicht an ein Fahrzeug gebunden. Daher müssen sie auch nicht fest an einem Fahrzeug angebracht sein. Die rote Nummer darf aber nicht an Dritte weitergegeben werden (z. B. Vermietung/Verleih an betriebsfremde Personen).

Fahrzeugscheinheft und Aufzeichnungen

Mit der roten Nummer wird dem Inhaber dieses Kennzeichens auch ein Fahrzeugscheinheft zugeteilt. Folgendes ist zu beachten:

  • Für jedes Fahrzeug sind vor der ersten Fahrt Angaben zum Fahrzeug vollständig und in dauerhafter Schrift in das Fahrzeugscheinheft einzutragen (z. B. Fahrzeug-Identifizierungsnummer).
  • Das Fahrzeugscheinheft ist vom Fahrer bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
  • Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, z. B. mit einem Fahrten- oder Nachweisbuch.
  • Folgende Aufzeichnungen sind vom Inhaber des roten Kennzeichenschilds vor dem jeweiligen Fahrtantritt vorzunehmen: Datum der Fahrt, Beginn und Ende, Fahrzeugführer mit Anschrift, Fahrzeugklasse, Hersteller des Fahrzeugs, Fahrzeug-Identifizierungsnummer.
  • Angaben zum Ende der Fahrt und zu der Fahrtstrecke sind nach Fahrtende einzutragen.
  • Die Aufzeichnungen (Fahrten-/Nachweisbuch) sind vom Inhaber des roten Kennzeichenschilds ein Jahr lang nach Erstellung aufzubewahren und zuständigen Personen jederzeit auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Sind die nötigen Eintragungen nicht vorgenommen oder werden die Fahrzeuge mit roter Nummer für andere Zwecke, als die gesetzlich vorgeschriebenen, eingesetzt, kann die rote Nummer von der Zulassungsbehörde eingezogen werden.

Weitere Kennzeichen mit roter Nummer

Übrigens: Es gibt noch andere rote Nummernschilder. So ist das rote Oldtimerkennzeichen das mit den Ziffern „07“ beginnt, nur für Oldtimer zu verwenden, die an Oldtimerveranstaltungen teilnehmen. Darin eingeschlossen sind auch die An- und Abfahrten zu solchen Veranstaltungen. Durch die Führung des roten Oldtimerkennzeichens benötigen die Fahrzeuge keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung.

Martin Vaupel
Landwirtschaftskammer Niedersachsen