Rundumleuchte – Was ist erlaubt?
Darf an einem Schlepper die gelbe Rundumleuchte angebaut sein?
In § 52 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wird eindeutig beschrieben, dass nur Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite und Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung mit einer gelben Rundumleuchte ausgerüstet sein dürfen. Damit dürfte an den meisten Traktoren keine Rundumleuchte angebaut sein. Vor diesem Hintergrund sind abnehmbare und abklappbare Rundumleuchten zu empfehlen.
Was ist zu beachten, wenn die Rundumleuchte fest am Schlepper angebaut wird?
Soll die Rundumleuchte oder der Lichtwarnbalken fest, z. B. auf dem Schlepperdach angebaut werden und dauerhaft am Schlepper verbleiben, so ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen. Da sich durch die feste Rundumleuchte in der Regel die Höhe des Fahrzeugs ändert, besteht nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungs-Ordnung (FZV) weiterhin eine Mitteilungspflicht über die erhöhten Fahrzeugabmessungen an die Straßenverkehrsbehörde.
Benötigt man eine Genehmigung für die Benutzung der Rundumleuchte?
Ja! Werden die gesetzlichen Maße bei Länge und Breite überschritten wird eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren von öffentlichen Straßen und Wegen benötigt. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann eine Erlaubnis erteilen und als Auflage wird dann meistens der Einsatz der gelben Rundumleuchte vorgeschrieben. Erst dann darf die Rundumleuchte eingesetzt werden!
Darf man jede beliebige gelbe Rundumkennleuchte verwenden?
Nein! Die Rundumleuchte muss nach § 22a Absatz 1 der StVZO in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Darunter fallen auch alle Leuchten, die der europäische Richtlinie ECE-R65 entsprechen. Das Prüfzeichen E1 auf dem Typenschild zeigt, dass die Kennleuchte für Deutschland die Richtlinie erfüllt und im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden darf.
Darf man die Rundumleuchte sonst noch nutzen?
Neben den beschriebenen Vorgaben ist das gelbe Blinklicht nach § 38 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) weiterhin nur zulässig, um auf Arbeits- oder Unfallstellen oder vor ungewöhnlich langsam fahrende Fahrzeuge zu warnen.
Darf der Traktor im Winterdienst mit Rundumleuchte fahren?
Ja! Winterdienstfahrzeuge und andere Fahrzeuge für die Straßenunterhaltung müssen mit einer oder mehreren Rundumleuchten ausgerüstet sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 30 und § 52 Absatz 4 StVZO noch weitere Sicherheitskennzeichnungen und Beleuchtungsvorschriften für diese Fahrzeuge eingehalten werden müssen.
Was passiert, wenn die Rundumleuchte ohne Genehmigung eingeschaltet ist?
Werden die beschriebenen Vorgaben nicht eingehalten und gibt es beispielsweise keine Genehmigung für den Einsatz der Rundumleuchte, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Die Polizei kann ein entsprechendes Bußgeld verhängen. Allerdings kommt es selten vor, dass die Polizei Landwirte oder Lohnunternehmer wegen eines falschen Einsatzes der Rundumleuchte anhalten. Vielmehr sind dies dann andere Punkte und eine defekte Beleuchtung kann zum Beispiel auch nicht durch den Einsatz einer Rundumleuchte ausgeglichen werden.
Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen