Verhandlungsergebnisse mit der IG BAU
Die LU-Verbände Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz-Saarland und Schleswig-Holstein haben sich kürzlich in Verhandlungen zum Lohn- und Gehaltstarifvertrag (LTV) mit der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) auf neue Werte für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen im Tarifgebiet geeinigt.
Lohntarifvertrag „Arbeitnehmer“
Tariferhöhung für den Zeitraum + 4,5 %
Vermögenswirksamen Leistungen (VWL) + 7 € / Monat
Inflationsausgleichsprämie 240 € (einmalig im Herbst 2024)
Laufzeit 1. April 2024 bis 31. März 2025
Der Ecklohn ist in einer Lohntabelle die Referenzgröße, die entsprechend mit 100 % die Vergleichsbasis zu den anderen Lohngruppen darstellt. In unserem Lohntarifvertrag ist die Lohngruppe IV Ecklohn von 15,40 €/h auf 16,09 €/h gestiegen.
Definition Lohngruppe IV
In Lohngruppe IV (Ecklohn) befinden sich Arbeitnehmer mit fachbezogener Berufsausbildung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die Arbeiten mit dementsprechenden Arbeits- und Qualifikationsanforderungen ausführen und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen. Arbeitnehmer mit geringerer oder höherwertiger Qualifikation bzw. mit weniger oder mehr Berufserfahrung werden in andere Lohngruppen tarifiert.
Die Erhöhung des Ecklohns von brutto 15,40 auf 16,09 €/h hat Auswirkungen auf die „verkauften“ Personalkosten beim Kunden. Aus der Differenz von 0,69 €/h entstehen unter Berücksichtigung von Sozialabgaben (AG-Anteil), dem Verhältnis von bezahlten AN-Stunden zu Anwesenheitszeiten im Unternehmen (ca. 85 %) bzw. zu den tatsächlich beim Kunden geleisteten Stunden (ca. 60 %) Mehrkosten von mindestens 1,65 €/h.
Ausbildungsvergütung für Auszubildende zur Fachkraft Agrarservice
Ausbildungsjahr |
Stufe I |
Stufe II |
1. |
800 € |
850 € |
2. |
850 € |
900 € |
3. |
900 € |
950 € |
Laufzeit 1. April 2024 bis 31. März 2025
Mit Beginn des Ausbildungsverhältnisses erhalten die Auszubildenden eine monatliche Vergütung auf der Grundlage der Stufe I. Wenn die Auszubildenden über einen Führerschein der Klasse B und oder T mit uneingeschränkter Gültigkeit verfügen, erhalten die Azubis ihre Vergütung nach Stufe II. Diese Regelung entspricht dem Abgrenzungskriterium „Vollendung des 18. Lebensjahrs“.
Ausbildungsvorraussetzungen
Diesbezüglich ist aber der Hinweis angebracht, den Besitz einer Fahrerlaubnis T, gegebenenfalls auch Fahrerlaubnis B, als Voraussetzung für einen Ausbildungsvertrag einzufordern. Ohne Fahrerlaubnis ist eine Ausbildung kaum möglich und ein Erwerb während der Ausbildungszeit kann „kompliziert“, zeitaufwendig und teuer (für den Ausbildungsbetrieb) werden.
Prämien für besondere Leistungen in der Berufsschule bzw. Zwischen- und Abschlussprüfung sind im Tarifgebiet einheitlich.
Regelmäßige Verhandlungspartner
Die Sozialpartner BLU und IG BAU verhandeln regelmäßig den Lohntarifvertrag für ihre Mitglieder. Zusammen mit dem Bundesrahmentarifvertrag werden nicht nur finanzielle Belange, sondern auch arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen festgelegt. In der Abgrenzung zu anderen Branchen und Gewerken ist die Definition des Geltungsbereichs ebenfalls von großer Bedeutung. Das gilt im Besonderen für Arbeiten des Bauhauptgewerbes.
Ein Mitarbeiter, der Mitglied in der IG BAU ist, hat einen Rechtsanspruch auf die Bezahlung nach LTV. Generell dient der LTV aber Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Lohnunternehmen als „Richtschnur für die Entlohnung“. Dennoch bestimmen auf dem Arbeitsmarkt Angebot und Nachfrage den „Preis eines Facharbeiters“. Der Lohn- und Gehaltstarifvertrag (LTV) zwischen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und dem Bundesverband Lohnunternehmen wird in Kürze auf der BLU-Website veröffentlicht.
Dr. Wesenberg/cca