Warnweste & Co. – was muss dabei sein?
In Lohnunternehmen werden vom Traktor über Feldhäcksler bis zum Betriebs-Pkw verschiedenste Fahrzeuge eingesetzt. Für die Sicherheit des Fahrers und anderer Verkehrsteilnehmer sind Warndreieck, Warnweste und Verbandskasten absolut sinnvoll und sollten auf jedem Fahrzeug dabei sein! In der StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) ist genau vorgeschrieben, was in welcher Fahrzeugart im öffentlichen Straßenverkehr mitzuführen ist. Dabei ist auch die jeweils vorgeschriebene Norm, z. B. der Warnweste und des Verbandskastens, zu beachten.
Auch wenn die StVZO nur eine Warnweste vorschreibt, ist es ratsam, für jeden Mitfahrer ebenfalls eine weitere Warnweste dabei zu haben. Ebenso ist es sinnvoll im Zugfahrzeug ein weiteres Warndreieck mitzunehmen. Denn, bleibt beispielsweise ein Anhänger liegen und muss mit einem Warndreieck gesichert werden, ist für die Solofahrt im Zugfahrzeug noch ein weiteres Warndreieck vorhanden und die Mitführpflicht wird erfüllt.
Nach § 35h StVZO ist Erste-Hilfe-Material (Verbandskasten) und nach § 53a StVZO sind mindestens folgende Warneinrichtungen für die Kraftfahrzeuge mitzuführen:
Traktor (lof Zugmaschine) Mitführpflicht:
|
Lof selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Häcksler, Mähdrescher, etc.): Mitführpflicht:
Empfehlung:
|
Kfz > 3,5 t zG - Lkw Mitführpflicht:
|
Kfz > 3,5 t zG - Selbstfahrende Arbeitsmaschine z. B. Bagger Mitführpflicht:
Empfehlung
|
Kfz ≤ 3,5 t zG - Selbstfahrende Arbeitsmaschine z. B. kleiner Radlader Mitführpflicht:
Empfehlung:
|
Pkw Mitführpflicht:
|
Übrigens: Ein Feuerlöscher muss nicht mitgeführt werden (Ausnahme: Busse und bei Gefahrgut). Generell sollten aber Traktoren und selbstfahrenden Arbeitsmaschine mit geeigneten Feuerlöschern ausgerüstet sein. Seitens der Versicherung ist für manche Maschine ein Feuerlöscher vorgeschrieben (z. B. Mähdrescher).
Martin Vaupel,
Landwirtschaftskammer Niedersachsen