Was für die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Trocknungsleistungen gilt
In Sachen Besteuerung der Wärmeproduktion durch Biogasanlagen hat der Bundesfinanzhof eine Grundsatzentscheidung über die umsatzsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen Trocknungsleistungen und deren Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug getroffen. Auslöser des Streitthemas: die Trocknung fremder Holzhackschnitzel, um für den Strom den höheren KWK-(Kraft- Wärme-Kopplung-)Bonus zu bekommen.
Im verhandelten Fall betrieb ein Landwirt eine Biogasanlage und nutzte die bei der Stromerzeugung im Blockheizkraftwerk (BHKW) entstehende Wärme, um in seiner Trocknungsanlage Holzhackschnitzel für Unternehmer zu trocknen. Er stellte ihnen für die Trocknung nichts in Rechnung, da ihm der durch die Nutzung der Abwärme erhöhte KWK-Bonus für die Stromeinspeisung ausreichte. Aus der Biogasanlage, dem BHKW, der Trocknungsanlage und den laufenden Kosten zog der Landwirt den vollen Vorsteuerabzug. Damit hatte das Finanzamt aber seine Probleme. Um dem Landwirt den Vorteil aus dem vollen Vorsteuerabzug einzugrenzen, unterwarf es die unentgeltliche Trocknung der Umsatzsteuer.
Die Umsatzbesteuerung der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe bis hin zur Privatnutzung der Wärme aus einer Biogasanlage durch den Betreiber selbst hat dem Fiskus über viele Jahre sehr hohe Mehrwertsteuer- Einnahmen verschafft. Damit ist jetzt teilweise Schluss. Denn der Bundesfinanzhof hat im Streitfall keine umsatzsteuerpflichtige Wärmelieferung gesehen. „Die unentgeltliche Trocknung fremder Holzhackschnitzel ist zwar eine sonstige Leistung, die jedoch keine Umsatzsteuerzahlungen auslöst, weil der Landwirt die Leistung nicht für unternehmensfremde Zwecke erbringt“, erklärt Monika Huber, Steuerberaterin bei Ecovis in Erding. Denn der Wert der Trocknungsleistung liegt deutlich unter dem wirtschaftlichen Vorteil des KWK-Bonus, so die Richter. Die unentgeltliche Trocknung gilt umsatzsteuerlich als nichtwirtschaftliche Tätigkeit (XI R 4/23).
Kehrseite des Urteils
Die nicht steuerpflichtigen Umsätze aus der Holztrocknung führen dazu, dass ein Vorsteuerabzug aus den mit der unentgeltlichen Trocknung zusammenhängenden Eingangsleistungen nicht möglich ist. Der Abzug ist nur aus unternehmerischen Aufwendungen gegeben, die für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden. In der Praxis wurden aber wie im Urteilsfall die Vorsteuern aus der Biogasanlage bereits beantragt und von den Finanzämtern ausgezahlt. „Eine Rückforderung der unberechtigt erstatteten Vorsteuern ist oftmals bereits verjährt, alte Anlagen sind also sicher“, sagt Huber. Und weiter: „Lassen sich die alten Umsatzsteuerbescheide nicht mehr ändern, ist der Vorsteuerabzug im Wege der Vorsteuerberichtigung zu korrigieren.“ Andernfalls kann das Finanzamt Vorsteuern aus dem laufenden Betrieb oder von Ersatzinvestitionen oder Reparaturen der Anlage einkassieren, sofern diese anteilig – in Abgrenzung zur Stromlieferung – auf die Holztrocknung entfallen.
Ecovis/cca