LU-Rechtstipp: Als Pächter in der Pflicht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Pächter einer landwirtschaftlichen Fläche gegenüber dem Verpächter schadensersatzpflichtig ist, wenn er gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung – konkret dem Verlust des Ackerstatus aufgrund jahrelanger Nutzung als Grünland – verstößt.

Im konkreten Einzelfall hatte ein Pferdehalter seit dem Jahr 2000 etwa 14 ha gepachtet. Die Fläche war im Pachtvertrag als Ackerfläche eingestuft, wobei sie zum Zeitpunkt der Übergabe aber schon als Grünland genutzt wurde. Es handelte sich dennoch um umbruchfähiges Grünland, das zur „landwirtschaftlichen Nutzung“ verpachtet wurde. Nachdem der Verpächter verstorben war, kündigte die Erbin den Pachtvertrag. Während der Pachtzeit hatte sich die Rechtslage geändert. Aufgrund der Umstände, dass die 14 ha länger als fünf Jahre als Grünland genutzt wurden und auch nicht Bestandteil der Fruchtfolge waren, wurde die Fläche im Rahmen der Agrarförderung als Dauergrünland eingestuft. Dies bedeutete zunächst einen Verlust an Betriebsprämie. Erschwerend kam hinzu, dass der Verpächter zukünftig wesentlich weniger Pacht für die Fläche erhalten wird. Zwar räumte der Verpächter dem Pächter noch die Möglichkeit ein, Umbruchrechte zu erwerben. Dies konnte aber nicht umgesetzt werden, da die Flächen in einem FFH-Gebiet lagen.

Daraufhin verklagte der Verpächter den Pächter auf Schadensersatz in Höhe von knapp 100.000 €. Nachdem der Verpächter sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Oberlandesgericht mit seiner Klage erfolgreich war, bestätigte nun der BGH die Rechtmäßigkeit der Ansprüche des Verpächters.

Zwar habe der Pächter die Fläche als Grünland übernommen und diese Art der Bewirtschaftung auch fortgesetzt. Dennoch sei der Pächter nach den Festlegungen des Pachtvertrages verpflichtet gewesen, die gepachtete Fläche „ordnungsgemäß zu bewirtschaften“. Dies bedeute, dass der Pächter dafür hätte sorgen müssen, dass die im Pachtvertrag festgelegte Nutzungsmöglichkeit bestehen bleibe. Daher habe der Pächter das Grünland rechtzeitig umbrechen müssen, was er versäumt habe. Ein etwaiges Nichtwissen entlaste ihn nicht, da Pächter auf rechtliche Änderungen Acht geben müssten, die erhebliche Wertverluste nach sich ziehen könnten – zumal die Änderung der Rechtslage im konkreten Fall in der Praxis intensiv diskutiert worden sei. Auch ein Mitverschulden des Verpächters verneinte der BGH, da dieser kein aktiver Landwirt sei und insofern auch keine Informationspflicht des Verpächters an den Pächter bestehe (BGH, Az: Lw ZR 4/16) .

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