LU-Rechtstipp: Arbeitgeber dürfen Bedingungen für Betriebsrente stellen

Führt ein Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung ein, darf er den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Betriebsrente davon abhängig machen, dass dieser mindestens für einen Zeitraum von 15 Jahren im Unternehmen tätig ist.

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Im konkreten Einzelfall war eine Arbeitnehmerin im Zeitraum von Mitte 1997 bis Anfang 2008 und damit knapp elf Jahre beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Dieser bot seinen Arbeitnehmern freiwillig eine betriebliche Altersvorsorge an, deren Inanspruchnahme er an das Vorliegen einer 15jährigen Betriebszugehörigkeit koppelte. Die Arbeitnehmerin konnte diese Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht erreichen, da sie Anfang 2008 infolge des Erreichens ihrer Regelarbeitsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Unternehmen ausschied.

Die Arbeitnehmerin behauptete im Rahmen ihrer Klage, dass die Festlegung einer 15jährigen Betriebszugehörigkeit als Voraussetzung für die Gewährung der Betriebsrente für sie eine unzulässige Diskriminierung wegen ihres Alters und Geschlechts darstelle.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 3 AZR 100/11) wies die Klage der Arbeitnehmerin ab und entschied, dass die vom Arbeitgeber festgesetzte Bedingung der 15jährigen Betriebszugehörigkeit sachlich gerechtfertigt und insgesamt rechtmäßig sei. Dem Arbeitgeber stehe bei der Gewährung freiwilliger zusätzlicher Leistungen ein zu respektierender Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu, der im konkreten Fall auch die Belange der Arbeitnehmer angemessen berücksichtige und nicht gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) verstoße.

Eine Diskriminierung wegen des Alters sei nicht gegeben, da ein durchschnittliches Erwerbsleben bei typisierender Betrachtungsweise mindestens 40 Jahre und mehr umfasse und daher die Möglichkeit bestünde, in vorangegangenen Arbeitsverhältnissen Anwartschaften zu erwerben.

Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts liege ebenfalls nicht vor, da bei Frauen mit dem Wiedereintritt in das Berufsleben nach Zeiten der Kindererziehung nach typisierender Betrachtungsweise vor der Vollendung des 50. Lebensjahres zu rechnen sei.

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