LU-Rechtstipp: Befristeter Arbeitsvertrag nach Ausbildung

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine vorangehende Berufsausbildung nicht die sachgrundlose Befristung eines sich an die Berufsausbildung anschließenden Arbeitsvertrages ausschließt.

Im konkreten Einzelfall hatte der Kläger beim Beklagten eine Berufsausbildung absolviert, die er am 14.06.2012 erfolgreich abschloss. An diesem Tag vereinbarten die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit bis zum 14.12.2012. Der Kläger begehrt mit seiner Klage u. a. die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet vereinbart worden sei. Sowohl Arbeitsgericht als auch Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.

Zu Recht, wie nun das BAG entschied.

Der Wirksamkeit der Befristung stehe insbesondere nicht § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) entgegen. Danach ist die sachgrundlose Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (sogenanntes Vorbeschäftigungsverbot). Da aber ein Berufsausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG sei, unterfalle hier die sachgrundlose Befristung des sich an das Ausbildungsverhältnis direkt anschließenden Arbeitsvertrages auch nicht dem Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG.

Fazit / Anmerkung:

  • Das BAG stellt hier ausdrücklich fest, dass Berufsausbildungsverhältnisse keine Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 14 TzBfG sind und festigt damit seine diesbezügliche Rechtsprechung.
  • Für Lohnunternehmer ist dieses klarstellende Urteil von großer Bedeutung. Es steht somit fest, dass Auszubildende nach dem Ausbildungsende noch bis zu zwei Jahre ohne sachlichen Grund befristet beschäftigt werden dürfen.
  • Das Verbot der Zuvorbeschäftigung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG gilt im Übrigen nach der Rechtsprechung für einen Zeitraum von drei Jahren vor der beabsichtigten sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrages. Das heißt, es ist möglich, einen Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund zu befristen, wenn mit dem jeweiligen Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren kein Arbeitsverhältnis – auch nicht als Aushilfe – bestanden hat.

Haben Sie eine Frage zum Thema oder benötigen Sie Hilfe in Rechtsfragen? Pirko Renftel steht den Mitgliedern des Bundesverbandes Lohnunternehmen gerne zur Verfügung und hilft Ihnen gerne weiter, wenn Sie die Vorteile des Verbandes nutzen und beitreten wollen.

Tel.: 05723/7497-0 oder E-Mail: renftel@lu-verband.de