LU-Rechtstipp: Befristetes Heimarbeitsverhältnis
Im konkreten Einzelfall etikettierte eine Frau für ein Unternehmen importierte Artikel für den europäischen Markt in Heimarbeit um. Dazu nahm sie einmal pro Wochentag das zu bearbeitende Material vom Unternehmen in Empfang und lieferte zugleich die bereits fertig gestellten Artikel ab. Ansonsten arbeitete sie zuhause mit freier Arbeitseinteilung.
Nachdem die Frau vier Jahre und drei Monate in dieser Form für das Unternehmen tätig gewesen war, erhielt sie einen auf ein Jahr ohne sachlichen Grund befristeten Arbeitsvertrag im Unternehmen. Nach Ablauf dieses Jahres wurde der befristete Arbeitsvertrag nicht verlängert.
Die Frau klagte daraufhin auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis unbefristet sei, da die sachgrundlose Befristung aufgrund des sogenannten „Verbots der Zuvorbeschäftigung“ nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unwirksam sei.
Anmerkung:
Nach dem „Verbot der Zuvorbeschäftigung“ ist eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages unwirksam, wenn mit dem jeweiligen Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren vor Beginn der sachgrundlosen Befristung ein Arbeitsverhältnis gleich welcher Art bestanden hat.
Zu Unrecht, wie nun das BAG entschied.
Das zwischen den Parteien vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags bestehende Heimarbeitsverhältnis sei kein Arbeitsverhältnis im rechtlichen Sinn, da es sich maßgeblich von einem Arbeitsverhältnis unterscheide. So sei der Grad der persönlichen Abhängigkeit erheblich niedriger und der Heimarbeiter könne seinen Arbeitsplatz sowie Zeitpunkt und Zeitdauer seiner Tätigkeit frei bestimmen. Auch dürfe er Hilfspersonen hinzuziehen und seine Werkzeuge und Geräte sowie seine Arbeitsmethode selbstständig wählen, so dass Heimarbeiter im Ergebnis eher als Selbstständige denn als Arbeitnehmer anzusehen seien.
Da es somit im Ergebnis an einem der sachgrundlosen Befristung vorhergehendem Arbeitsverhältnis fehle, sei die Befristung hier wirksam und verstoße nicht gegen § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG.
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