LU-Rechtstipp: Fristablauf bei Einkommenssteuererklärung

Im konkreten Einzelfall beantragte ein Arbeitnehmer für das Jahr 2007 eine sogenannte Antragsveranlagung gemäß § 46 Absatz 2 Nr. 8 des Einkommenssteuergesetzes. Dieser Antrag ist nach geltendem Recht innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellen. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt vier Jahre. Der Arbeitnehmer stellte den Antrag so, dass dieser beim Finanzamt tatsächlich erst am 2. Januar 2012 einging. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht sahen diesen Eingang als verspätet an, da die Festsetzungsfrist für das Jahr 2007 bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2011 geendet habe.
Zu Unrecht, wie nun der BFH entschied.
Der erforderliche Antrag sei noch rechtzeitig gestellt worden. Zwar verjähre die Einkommenssteuer 2007 eigentlich mit Ablauf des Jahres 2011. Als Besonderheit sei aber zu berücksichtigen, dass das Jahresende 2011 auf einen Samstag gefallen sei. In einem solchen Fall trete die Verjährung nicht mit Ablauf des 31. Dezember, sondern nach § 108 Absatz 3 der Abgabenordnung erst mit Ablauf des nächsten Werktages und damit am 2. Januar 2012 ein. Folglich sei der klagende Arbeitnehmer aufgrund seines noch rechtzeitig gestellten und beim Finanzamt noch rechtzeitig eingegangenen Antrags zur Einkommenssteuer für das Jahr 2007 zu veranschlagen.
Anmerkungen
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Das Urteil ist eine wichtige Klarstellung des BFH zum Fristablauf von Anträgen im Rahmen von Einkommenssteuererklärungen. Zugleich hat es aktuell auch für die Verjährung zum Jahresende 2016 eine große Bedeutung, da der 31. Dezember 2016 auf einen Samstag fällt.
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