LU-Rechtstipp: Kontrolle des Browserverlaufs zulässig

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG, Az.: 5 Sa 657/15) hat entschieden, dass Arbeitgeber berechtigt sind, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss.
Der Browserverlauf des Dienstrechners eines Arbeitnehmers darf ausgewertet werden.

Im konkreten Einzelfall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einen Dienstrechner zur Verfügung gestellt; eine private Nutzung des Internets war dem Arbeitnehmer allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Er kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen.

Zu Recht, wie nun das LAG entschied. Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich der Auswertung des Browserverlaufs liege auch kein Beweisverwertungsverbot zulasten des Arbeitgebers vor. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

Fazit

Das aus Arbeitgebersicht zu begrüßende Urteil bringt einerseits eine erste Orientierung zur Interessenabwägung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Bereich der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz. Andererseits verneint es das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots für die Auswertung des Browserverlaufs ohne Zustimmung des Arbeitnehmers.
Da das LAG die Revision zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob diese Grundsätze auch höchstrichterlich bestätigt werden.

 

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