LU-Rechtstipp: Eigenmächtiges Handeln von Steuerberatern

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Steuerberater einen im Auftrag seines Mandanten gegen einen Steuerbescheid eingelegten Einspruch nicht eigenmächtig zurücknehmen darf.

Im konkreten Einzelfall hatte eine Steuerberatungsgesellschaft den späteren Kläger steuerlich beraten. Im Rahmen einer Einkommenssteuererklärung machte sie für ihn Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend. Dies lehnte das zuständige Finanzamt ab. Hiergegen legte die Steuerberatungsgesellschaft auf Weisung des Klägers Einspruch ein. Nachdem das Finanzamt erklärt hatte, an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhalten und den Einspruch zurückweisen zu wollen, nahm die Steuerberatungsgesellschaft den Einspruch eigenmächtig ohne Rücksprache mit dem Kläger zurück. Kurz darauf änderte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung bezüglich der doppelten Haushaltsführung, was sich auf die Einkommenssteuererklärung des Klägers positiv ausgewirkt hätte. In der für Steuerberater einschlägigen Literatur gab es zum Zeitpunkt der Rücknahme des Einspruchs Anhaltspunkte für eine mögliche bevorstehende Änderung der Rechtsprechung des BFH hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung. Der Kläger verlangte daraufhin von der Steuerberatungsgesellschaft Schadensersatz.

Zu Recht, wie der BGH entschied (BGH, Az.: IX ZR 199/13). Er führt hierzu aus, dass die beklagte Steuerberatungsgesellschaft bei einer solchen Sachlage verpflichtet sei, vor Rücknahme des Einspruchs Rücksprache mit dem Kläger zu nehmen. Dies sei zwingende Pflicht aus dem Beratungsvertrag unabhängig von der Frage, ob dem Beklagten Indizien für eine Änderung der Rechtsprechung bekannt seien. Der Auftraggeber trage das Misserfolgs- und Kostenrisiko, weswegen er die grundlegenden Entscheidungen zu treffen habe, in welcher Weise seine Interessen wahrgenommen werden sollen. Der Berater dürfe – auch wenn er über ein höheres Maß an Sachkunde und Erfahrungen in schwierigen Rechts- und Sachlagen verfüge – nicht die Entscheidung seines Mandanten durch seine eigene ersetzen.

Fazit
Ein eindeutiges Urteil, das den Charakter und Umfang des Beratungsvertrages zweifelsfrei festlegt – die grundlegenden Entscheidungen trifft immer der Mandant.

 

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