LU-Rechtstipp: Elternzeit richtig beantragen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber verlangt werden muss, wobei ein Telefax oder eine E-Mail die vorgeschriebene Schriftform nicht wahren und zur Nichtigkeit der Erklärung führen.

Im konkret vom BAG zu entscheidenden Fall (Az.: 9 AZR 145/15) war eine Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber als Rechtsanwaltsfachangestellte tätig. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis, woraufhin die Arbeitnehmerin im Kündigungsrechtsstreit geltend machte, dass sie vor der Kündigung ihrem Arbeitgeber bereits per Telefax mitgeteilt habe, dass sie nach der Geburt ihres Kindes für zwei Jahre Elternzeit nehmen werde. Insofern greife der Sonderkündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), so dass die Kündigung hier unwirksam sei.

Nachdem die Vorinstanzen der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben hatten, hob nun das BAG auf die Revision des Arbeitgebers die Vorentscheidungen auf und wies die Klage ab.

Kündigung rechtens

Nach Auffassung des BAG sei das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin wirksam durch Kündigung des Arbeitgebers beendet worden. Ein Sonderkündigungsschutz zugunsten der Arbeitnehmerin nach § 18 BEEG, wonach ein Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt der Beantragung von Elternzeit nicht gekündigt werden dürfe, greife vorliegend nicht ein. Zwar habe die Arbeitnehmerin per Telefax die Elternzeit vom Arbeitgeber verlangt. Dies genüge aber nicht dem Schriftformerfordernis des § 16 BEEG, das voraussetze, dass das Elternzeitverlangen eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werde. Da somit kein wirksames Elternzeitverlangen vorliege, bestehe im Ergebnis auch kein Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG zugunsten der Arbeitnehmerin.

Anmerkung

  • Normalerweise genügt im Deutschen Zivilrecht die (beweisbare) Versendung eines Telefax zur Einhaltung von angeordneten Schriftformerfordernissen. Insofern stellt die Entscheidung des BAG eine erhebliche Abweichung bzw. inhaltliche Verschärfung dieses Grundsatzes dar.

 

 

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