LU-Rechtstipp: Erben haben Anspruch auf Urlaubstage

Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014, Rechtssache C-118/13) hat entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nicht mit seinem Tod erlischt. Vielmehr haben seine Erben einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Urlaubstagen, die vom Arbeitnehmer bis zu seinem Tod nicht genommen werden konnten.

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Im konkreten Einzelfall lag dem EuGH der Fall eines Arbeitnehmers vor, bei dem sich wegen einer Langzeiterkrankung 140 noch nicht genommene Urlaubstage aufaddiert hatten. Nach seinem Tod verlangte die Witwe und Alleinerbin des Arbeitnehmers vom ehemaligen Arbeitgeber die finanzielle Abgeltung des noch offenen Urlaubsanspruchs.

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bejahte der EuGH den Abgeltungsanspruch zugunsten der Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers. Ein solcher finanzieller Ausgleich sei danach unerlässlich, um die praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub sicherzustellen. Würde der Abgeltungsanspruch durch den Tod enden, hätte dieser Umstand zur Folge, dass ein unwägbares, weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer beherrschbares Vorkommnis rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen würde. Dies sei aber nicht mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als bedeutsamer Grundsatz des europäischen Sozialrechts vereinbar, bei dem die Ansprüche auf Jahresurlaub und auf Bezahlung während des Urlaubs zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs darstellen. Insofern verdränge das Unionsrecht anderslautende einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten.

Anmerkung:
Diese eindeutig arbeitnehmerfreundliche Entscheidung bezieht sich nur auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub von vier Wochen.

Da den meisten Arbeitnehmern jedoch vertraglich ein längerer Urlaubsanspruch eingeräumt wird, sollte in Arbeitsverträgen zukünftig zwischen gesetzlich garantierten Mindesturlaubstagen und einzelvertraglich zusätzlich gewährten Urlaubstagen differenziert und für letztere der Anspruch auf finanzielle Abgeltung ausgeschlossen werden.

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