LU-Rechtstipp: Erhebliche Mängel ab Kauf

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 28. Mai 2014, Az.: VIII ZR 94/13) hat entschieden, dass ein Kaufgegenstand bereits dann als mit einem erheblichen Mangel behaftet anzusehen ist, wenn für die Beseitigung des Mangels (Reparatur-) Kosten entstehen, die 5% oder mehr des Kaufpreises betragen.

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Ein wirksamer Rücktritt von einem Kaufvertrag setzt nach deutschem Gewährleistungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) u.a. voraus, dass der Kaufgegenstand mit einem erheblichen Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer behaftet gewesen ist. Dies ist der Fall, wenn die Gebrauchstauglichkeit des Kaufgegenstandes durch den Mangel in erheblicher Weise beeinträchtigt ist.Der BGH setzte beim Kauf eines Pkw diesbezüglich bislang eine Grenze, bei dessen Überschreiten das Vorhandensein eines erheblichen Mangels angenommen wurde - wenn die Beseitigung des Mangels 10% oder mehr bezogen auf den Kaufpreis an Kosten verursachte.

Diese Grenze hat der BGH nun unter Hinweis auf die Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie auf 5% (oder mehr) des Kaufpreises herabgesetzt.Im konkreten Einzelfall betrugen die festgestellten Mangelbeseitigungskosten 6,5% des Kaufpreises. Der BGH gab dem Käufer bei seiner Klage auf Rücktritt vom Kaufvertrag Recht. Er führte dazu aus, dass bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel bereits dann erreicht sei, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5% des Kaufpreises überschreite.

Fazit:Das Urteil ist aus Verbrauchersicht sehr zu begrüßen, da klare Vorgaben festgesetzt werden, ab wann von einem erheblichen Mangel eines Kaufgegenstandes auszugehen ist. Dies schafft Rechtsanwendungsklarheit und dürfte den Bedarf der Einschaltung von Sachverständigen verringern.

Allerdings gilt diese Grenze zunächst nur für den Verbrauchsgüterkauf. Der Kauf z. B. von Landmaschinen unter Unternehmern - wie es z. B. Lohnunternehmer, Landwirte, Händler oder auch Hersteller sind - ist von diesem Urteil nicht (direkt) betroffen. Hier bleibt zu hoffen, dass zukünftig diese oder ähnlich transparente Grundsätze Geltung erlangen. Dann könnten langwierige und kostenintensive Prozesse mit regelmäßiger Einschaltung von Sachverständigen wie derzeit üblich auf ein notwendiges Mindestmaß reduziert werden.

 

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