LU-Rechtstipp: Fristlose Kündigung von Auszubildenden
Im konkreten Einzelfall nahm der Kläger eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei einer Bank auf. Dabei zählte er das sich in den Nachttresorkassetten befindliche Geld mit einer Zählmaschine, wobei er ohne Aufsicht war. Dieses Geld wurde dann am gleichen Tag von einem anderen Mitarbeiter der Bank eingeschweißt und an die Landeszentralbank weitergeleitet. Diese stellte einen Kassenfehlbestand von 500 € in Form von zehn fehlenden 50-Euro-Scheinen fest. Nach verschiedenen Klärungsgesprächen und Zustimmung des Betriebsrates kündigte daraufhin die Bank dem Auszubildenden außerordentlich fristlos wegen des Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung. Hiergegen klagte der Auszubildende. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen diese Klage und die dann vom Auszubildenden eingelegte Berufung nach Beweisaufnahme jeweils ab. Hiergegen legte der Auszubildende Revision ein.
Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 6 AZR 845/13) nun im konkreten Einzelfall entschied.
Entgegen der Auffassung des klagenden Auszubildenden könne der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden einen wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung darstellen – so genannte Verdachtskündigung. Dies sei dann der Fall, wenn dem Ausbildenden die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unzumutbar sei. Allerdings müsse bei dieser Bewertung der besondere Charakter des Berufsausbildungsverhältnisses im Rahmen einer Verdachtskündigung berücksichtigt werden.
Fazit:
Das Urteil des BAG entscheidet den langjährig bestehenden Streit, ob eine Verdachtskündigung gegen einen Auszubildenden überhaupt zulässig ist, mit der grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Kündigung.
Allerdings muss bei Verdachtskündigungen gegen Auszubildende stets der besondere Charakter des Ausbildungsverhältnisses berücksichtigt werden, was immer eine Einzelfallprüfung erforderlich macht.
Ergänzender Hinweis:
Die ordentliche, das heißt fristgerechte Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden ist nur innerhalb der Probezeit zulässig, die maximal vier Monate betragen darf. Danach kann der Ausbildende das Ausbildungsverhältnis nur außerordentlich, das heißt fristlos aus wichtigem Grund kündigen.
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