LU-Rechtstipp: Gewährleistungsansprüche bei Photovoltaikanlagen
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Im konkreten Einzelfall kaufte ein Landwirt im April 2004 die Komponenten für eine Photovoltaikanlage, die an ihn auch im April 2004 ausgeliefert wurden (= Übergabe). Sodann ließ der Landwirt die Photovoltaikanlage auf dem Dach seiner Scheune installieren. Bereits im Winter 2005 / 2006 zeigten sich erste Mängel sowie weitere im August 2006. Daraufhin rügte der Landwirt gegenüber dem Verkäufer die vorhandenen Sachmängel und forderte deren Beseitigung. Dies lehnte der Verkäufer ab.
Im sich anschließenden Klageverfahren erhob der beklagte Verkäufer die Einrede der Verjährung der Ansprüche des Käufers. Das Landgericht als erste Instanz gab der Klage des Käufers überwiegend statt. Das Oberlandesgericht wies die daraufhin vom beklagten Verkäufer gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung zurück.
Auf die zugelassene Revision des beklagten Verkäufers hob der BGH die vorhergehenden Urteile auf und entschied, dass die vom Käufer geltend gemachten Sachmängelansprüche nicht nach § 438 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in fünf Jahren, sondern in zwei Jahren nach § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB verjähren. Da der beklagte Verkäufer die Einrede der Verjährung erhoben hatte und mehr als zwei Jahre seit der Übergabe der Photovoltaikkomponenten vergangen waren, wies der BGH die Klage dementsprechend ab:
Die auf dem Dach der Scheune errichtete Photovoltaikanlage sei selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk sei allein die Scheune, auf deren Dach die Anlage montiert worden sei. Für die Scheune seien die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden, da sie weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung gewesen seien. Vielmehr diene die Anlage eigenen Zwecken, da sie Strom erzeugen und dem Käufer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen sollte.
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