LU-Rechtstipp: Limited - Haftung bei Insolvenzverfahren

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Direktor einer Limited persönlich für nach Eintritt der Insolvenzreife geleistete Zahlungen haftet. Dies betrifft die Rechtsform Limited über deren Vermögen in Deutschland ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Im konkreten Einzelfall wurde eine „private company limited by shares“ gegründet und in das Handelsregister Cardiff (Vereinigtes Königreich) eingetragen. In Deutschland wurde eine Zweigniederlassung der Limited gegründet und in das vom Amtsgericht Jena geführte Handelsregister eingetragen.

Seit dem 01.11.2006 war die Limited (vgl. Aktiengesellschaft) zahlungsunfähig. Zwischen dem 11.12.2006 und dem 26.02.2007 leistete der Director der (deutschen) Limited Zahlungen von etwas mehr als 110.000 € zulasten der Limited. Der Insolvenzverwalter nahm daraufhin den Director der Limited persönlich nach § 64 Absatz 2 Satz 1 GmbHG in Anspruch.

Nachdem Landgericht und Oberlandesgericht der Klage des Insolvenzverwalters stattgegeben hatten, legte der mit der Revision des Directors befasste Bundesgerichtshof (BGH) dem Europäischem Gerichtshof (EuGH, Az.: C-594/14) die Klage zur Klärung der Fragen vor, ob § 64 Absatz 1 Satz 2 GmbHG mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sei und auf die Limited Anwendung finden könne.

§ 64 GmbHG bestimmt, dass der Geschäftsführer einer GmbH spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen muss und dass er zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet ist, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.

Der EuGH bejahte beide Fragen des BGH. Damit ist § 64 GmbHG auf die Limited mit deutscher Niederlassung grundsätzlich anwendbar und der Director der Limited haftet wie der Geschäftsführer einer GmbH.

Fazit

Diese Klarstellung des EuGH ist in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung ein weiterer wichtiger Baustein zur Gleichstellung der Limited mit der GmbH in Deutschland. Damit dürfte die anfänglich als bessere Alternative zur GmbH gefeierte Limited nunmehr endgültig ihren Zauber in Deutschland verloren haben.

 

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