LU-Rechtstipp: Stichtagsklausen für Gratifikationen unwirksam
Älterer Beitrag
Dieser Beitrag ist bereits vor mehreren Jahren erschienen und enthält möglicherweise nicht optimal dargestellte oder veraltete Inhalte.
Es ist im Geschäftsleben beim Abschluss von Arbeitsverträgen branchenabhängig üblich, Sonderzahlungen (=Gratifikationen) zugunsten von Arbeitnehmern vertraglich zu vereinbaren. Dabei wird die Gewährung der Zahlung durch den Arbeitgeber häufig an den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem festgelegten (in der Regel zukünftigen) Zeitpunkt gekoppelt, sogenannte Stichtagsklauseln.
So auch im konkreten Einzelfall, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (Urteil vom 13. November 2013, Az.: 10 AZR 848/12) zugrunde lag:Dem Arbeitnehmer sollte eine Zahlung zugewendet werden, die zum Teil die Arbeitsleistung während des vergangenen Jahres honorieren sollte und zum anderen Teil bedingungslos gewährt wurde. Vor dem festgelegten Stichtag schied er dann aus dem Unternehmen aus und begehrte die Zahlung seiner (anteiligen) Gratifikation.Das BAG verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung, da die Sonderzahlung zumindest teilweise auch zur Vergütung der geleisteten Arbeit bestimmt gewesen sei. Daher verstoße die Stichtagsregelung gegen § 307 BGB und sei damit insgesamt unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige.
Fazit:Stichtagsklauseln, die leistungsbezogene Sonderzahlungen zugunsten des Arbeitnehmers betreffen, sind generell unwirksam.Nach der Rechtsprechung des BAG können jedoch Stichtagsklauseln, die Sonderzahlungen für leistungsunabhängige Merkmale wie etwa Betriebstreue betreffen, durchaus wirksam vereinbart werden.
Haben Sie eine Frage zum Thema oder benötigen Sie Hilfe in Rechtsfragen? Pirko Renftel steht den Mitgliedern des Bundesverbandes Lohnunternehmen gerne zur Verfügung und hilft Ihnen auch gerne weiter, wenn die Vorteile des Verbandes nutzen und beitreten wollen. Tel.: 05723/7497-0 oder e-Mail: renftel@lu-verband.de.