LU-Rechtstipp: Stromanbieter haften für Überspannungsschäden
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Im konkreten Einzelfall machte der Kläger Schadensersatz wegen eines Überspannungsschadens gegen den Betreiber eines kommunalen Stromnetzes geltend.
Nach einer Störung der Stromversorgung in dem Wohnviertel des Klägers trat nach einem Stromausfall in seinem Hausnetz eine Überspannung auf. Durch diese wurden mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt. Die Ursache für die Überspannung lag in der Unterbrechung von zwei sogenannten PEN-Leitern (= protective earth neutral). Über die war das Haus des Klägers mit der Erdungsanlage verbunden. Nachdem das Amtsgericht die Klage auf Schadensersatz gegen den Netzbetreiber abgewiesen hatte, gab das Landgericht auf die Berufung des Klägers der Klage abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 500,- € gemäß § 11 des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) statt.
Der BGH hat nun die daraufhin vom Netzbetreiber eingelegte Revision zurückgewiesen. Danach hafte der Netzbetreiber aufgrund verschuldensunabhängiger (Gefährdungs-) Haftung nach § 1 Absatz 1 ProdHaftG, da auch Elektrizität ein Produkt im Sinne dieses Gesetzes sei. Hierbei sei die Überspannung als Fehler im Sinne von § 3 Absatz 1 ProdHaftG zu werten. Da der Abnehmer mit dem Fehler „Überspannung" nicht rechnen müsse und der Netzbetreiber im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 ProdHaftG durch Transformation des Stroms auf eine andere Spannungsebene auch als Hersteller des fehlerhaften Produkts Elektrizität anzusehen sei, müsse er nach den Regeln des Produkthaftungsgesetzes haften.
Fazit:Dieses begrüßenswerte Urteil stellt klar, dass die Lieferung von Strom durch Energieversorger grundsätzlich dem Produkthaftungsgesetz unterfällt. Demnach kommt eine Haftung für Überspannungsschäden in Betracht.
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