LU-Rechtstipp: Übernommene Bußgelder sind steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: VI R 36/12) hat entschieden, dass es sich bei der Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber für bei ihm angestellte Fahrer um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt.

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Im konkreten Einzelfall hatte der Inhaber einer international tätigen Spedition Bußgelder seiner Angestellten wegen Überschreitung der Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten bezahlt. Dafür behielt er jedoch keine Lohnsteuer ein. Dies stellte das zuständige Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung fest und forderte die Lohnsteuer für die übernommenen Bußgelder nach. Hiergegen wendete sich der Inhaber mittels Klage.

Der Bundesfinanzhof entschied unter teilweiser Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung, dass die Übernahme der verhängten Bußgelder durch den Inhaber der Spedition Arbeitslohn darstelle und insofern vollumfänglich der Lohnsteuerpflicht unterfalle.

Zum Arbeitslohn würden u. a. Bezüge und Vorteile gehören, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dem Merkmal „für" sei zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss. Dagegen seien u. a. solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Dies sei nach Auffassung des BFH bei mit Bußgeldern belegten rechtswidrigen Weisungen des Arbeitgebers eindeutig nicht der Fall.

Fazit:Lohnunternehmer, die die Bußgelder ihrer angestellten Fahrer begleichen, sollten dieses Urteil unbedingt beachten. Die übernommenen Bußgelder stellen Arbeitslohn dar, der nicht nur lohnsteuerpflichtig ist, sondern auch sozialversicherungspflichtig sein dürfte.

 

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