LU-Rechtstipp: Urlaubsanspruch nach Kündigung
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Im konkreten Einzelfall war eine Arbeitnehmerin seit dem Jahr 2002 als Krankenschwester beschäftigt. Vom 01. Januar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. September 2011 hatte sie unbezahlten Sonderurlaub. Daraufhin verlangte sie erfolglos von ihrem Arbeitgeber die Abgeltung von 15 nicht beanspruchten Urlaubstagen für das Jahr 2011.Nachdem das Arbeitsgericht die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen hatte, gab das Landesarbeitsgericht demgegenüber der Klage statt.
Zu Recht, wie nun das BAG auf die erfolglose Revision des Arbeitgebers entschied. Da der nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) jedem Arbeitnehmer zustehende Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach § 13 Absatz 1 Satz 1, 3 BUrlG unabdingbar sei, erfordere die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs lediglich den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit (Anmerkung des Verfassers: Nach § 4 BUrlG entsteht der Urlaubsanspruch erstmalig nach einer Wartezeit von sechs Monaten nach dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme).
Das BUrlG binde den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch ordne es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an. Zwar bestünden zugunsten des Arbeitgebers spezialgesetzliche Regelungen mit der Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit oder Wehrdienst - diese würden aber nicht den vorliegenden Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer (Einzel-) Vereinbarung der Vertragsparteien betreffen. Im Ergebnis stehe der Arbeitnehmerin daher im konkreten Fall der von ihr geltend gemachte Urlaubsanspruch zu, ohne dass der Arbeitgeber zur Kürzung dieses Anspruchs berechtigt sei.
Fazit:Arbeitgeber sollten bei der Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub (bzw. unbezahlter Freistellung) berücksichtigen, dass parallel in der Regel der „normale" Urlaubsanspruch besteht.
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