LU-Rechtstipp: Urlaubsanspruch nach langjähriger Krankheit
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Im konkreten Einzelfall war ein schwerbehinderter Arbeitnehmer für einen Zeitraum von fünfeinhalb Jahren durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Tod des Arbeitnehmers begehrten die Erben des Arbeitnehmers die Auszahlung von insgesamt 135 Tagen Urlaub. Diese hatten sich im Zeitraum der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers angesammelt.
Nachdem das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht der Klage der Erben jeweils stattgegeben hatten, hob das BAG diese Urteile auf die Revision des Arbeitgebers auf und wies die Klage der Erben insgesamt ab.Das BAG stellte hierzu fest, dass die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers jeweils am 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres verfallen seien.
Eine EU-konforme Auslegung des Deutschen Bundesurlaubsgesetzes ergebe, dass Urlaubsansprüche, die aufgrund langandauernder Krankheit nicht im Urlaubsjahr und bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden können, nicht einfach verfallen dürfen. Da aber das EU-Recht keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruches über diesen Zeitpunkt hinaus bestimme, verfalle der Urlaubsanspruch dann nach Deutschem Recht am 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres (zur Begründung siehe auch BAG, Az.: 9 AZR 353/10). Eine Urlaubsabgeltung in Geld komme nach Deutschem Recht in diesem Fall nicht in Betracht.
Fazit:Das Urteil bringt mehr Rechtsklarheit in der wichtigen Frage des Verfalls von Urlaub bei mehrjährig erkrankten Arbeitnehmern. Dabei ist die Verfallsfrist - der 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres - sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber angemessen und berechenbar.
Eine uferlose Addition von Urlaubsansprüchen bei mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit - wie zunächst nach Europäischer Rechtsprechung möglich erschien - scheidet hingegen nun definitiv aus.
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