LU-Rechtstipp: Videoüberwachung von Mitarbeitern

Erhält ein Arbeitgeber im Rahmen einer rechtmäßig veranlassten Videoüberwachung von einer Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers Kenntnis, so kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen, auch wenn die Videoüberwachung gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer anlasslos war.

Im konkreten Einzelfall stellte eine Lebensmittelfiliale bei einer Inventur einen erheblichen Verlust in den Warengruppen „Tabak / Zigaretten“ und „Nonfood“ fest. Die Ergebnisse der daraufhin durchgeführten Recherchen ließen nur den Schluss zu, dass der Verlust vom Personal zu verantworten sei. Weitere Kontroll- und Revisionsmaßnahmen sowie die Überprüfung der Mitarbeiter durch Taschenkontrollen führten nicht zur Aufklärung.

Der Arbeitgeber beantragte daraufhin beim Betriebsrat die Durchführung einer verdeckten Videoüberwachung im Kassenbereich für einen Zeitraum von zwei Wochen zum Zwecke der Aufklärung von Straftaten. Hierbei benannte er zwei Mitarbeiterinnen, gegen den sich der Diebstahlsverdacht richtete. Der Betriebsrat stimmte der beabsichtigten Videoüberwachung zu. Die Filiale wurde unabhängig davon auch insgesamt offen videoüberwacht, worauf auch mit entsprechenden Hinweisschildern hingewiesen wurde.

Einer Videosequenz der verdeckten Überwachung des Kassenbereichs war zu entnehmen, dass eine Mitarbeiterin, die nicht im Verdacht des Diebstahls stand, eine „Musterpfandflasche“ mehrfach über den Scanner zog und das Pfandgeld aus der Kasse entnahm. Hierbei entwendete sie 3,25 € für 13 Pfandflaschen. Der Mitarbeiterin wurde daraufhin fristlos gekündigt. Hiergegen legte sie Kündigungsschutzklage ein. Das Arbeitsgericht gab der Mitarbeiterin Recht. Auf die Berufung hob das Landesarbeitsgericht diese Entscheidung auf und wies die Klage der Mitarbeiterin ab.

Zu Recht, wie nun das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 2 AZR 848/15) entschied. Die Videoüberwachung greife zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin ein, dennoch sei dieser Eingriff aufgrund der überwiegenden Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt. Insbesondere habe der Arbeitgeber vorher bereits alle weiteren möglichen Mittel der Aufklärung ausgeschöpft, so dass die Videoüberwachung das praktisch einzig verbleibende Mittel gewesen sei. Damit sei die Videoüberwachung nicht unverhältnismäßig und auch im Hinblick auf die Beteiligung des Betriebsrates rechtmäßig erfolgt.

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