LU-Rechtstipp: Das Recht am eigenen Bild
Im konkreten Einzelfall war ein Arbeitnehmer als Monteur im Betrieb des Arbeitgebers angestellt. Er erklärte – wie weitere 25 Arbeitnehmer des Unternehmens – durch Unterschrift auf einer Namensliste, dass Filmaufnahmen von seiner Person zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Arbeitgebers verwendet und ausgestrahlt werden dürfen. Auf dieser Grundlage ließ der Arbeitgeber einen Werbefilm anfertigen, in welchem das Unternehmen werbewirksam dargestellt wurde. Nachdem das Arbeitsverhältnis knapp drei Jahre nach Erstellung des Films endete, widerrief der Arbeitnehmer seine Einwilligung und forderte seinen ehemaligen Arbeitgeber auf, das Werbevideo von der Website des Unternehmens zu entfernen. Zugleich forderte er Schmerzensgeld von seinem ehemaligen Arbeitgeber wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.
Nachdem das Arbeitsgericht der Klage teilweise stattgegeben hatte, wies das Landesarbeitsgericht die Klage des Arbeitnehmers in Gänze ab. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 8 AZR 1010/13) bestätigte nun dieses Urteil und erachtete die Klage als unbegründet, da der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall wirksam in die Veröffentlichung des Werbefilms eingewilligt hatte.
Abgesehen von der tatsächlichen Frage des Vorliegens einer wirksamen Einwilligung stellte das BAG in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung fest, dass Einwilligungen von Arbeitnehmern in derartige Veröffentlichungen stets zwingend schriftlich erfolgen müssen. Nur dadurch könne verdeutlicht werden, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer zur Veröffentlichung ihrer Bildnisse unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis erfolgen würde und dass die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung für das Arbeitsverhältnis keine Folgen haben dürfe. Voraussetzung sei aber stets, dass die jeweilige Person erkennbar, d. h. individualisierbar, dargestellt werde.
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