LU-Rechtstipp: Wer zahlt bei Unfällen im Home Office?

Das Bundessozialgericht (BSG, Az.: B 2 U 2/15 R) hat entschieden, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelt, wenn ein Arbeitnehmer zu Hause im Home Office auf dem Weg zur Küche stürzt.

Im konkreten Einzelfall hatte eine Arbeitnehmerin von zu Hause aus in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss der Wohnung an einem Telearbeitsplatz gearbeitet. Um sich etwas zu Trinken zu holen, ging die Arbeitnehmerin in ihre Küche, die ein Stockwerk tiefer lag. Hierbei stürzte sie auf der Treppe und verletzte sich. Der zuständigen Unfallkasse wurde der Sturz als Arbeitsunfall gemeldet, die daraufhin das Vorliegen eines Arbeitsunfalls aber verneinte. Während das Sozialgericht (SG) die Klage der Arbeitnehmerin auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls abwies, gab das Landessozialgericht (LSG) der Arbeitnehmerin Recht.

Das BSG hob nun das Urteil des LSG auf und teilte im Ergebnis die Auffassung des SG. Zwar würde die Arbeitnehmerin in ihrem Home Office einer betrieblichen Tätigkeit nachgehen. Allerdings habe sich der Unfall auf dem Weg zur Küche und damit während einer nicht versicherten Tätigkeit ereignet. Anders als Beschäftigte in Betriebsstätten außerhalb der eigenen Wohnung sei die Arbeitnehmerin dabei auch keinen betrieblichen Vorgaben oder Zwängen unterlegen. Zudem sei es, so das BSG weiter, den Trägern der gesetzlichen Krankenkassen kaum möglich, innerhalb der privaten Wohnung der Arbeitnehmer präventive und gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Vor diesem Hintergrund sei es auch sachgerecht, das dem persönlichen Lebensbereich innewohnende Unfallrisiko dem Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen.

Anmerkung:
Gerade nach den letzten Erwägungen des BSG dürfte zukünftig für die Annahme eines Arbeitsunfalls bei Home-Office-Arbeitsplätzen nur ein überschaubarer und auf eindeutige Arbeitsunfälle beschränkter Raum verbleiben.

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