LU-Verkehrstipp: SFA mit amtlich grünem Kennzeichen
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Bei Erteilung des amtlichen grünen Kennzeichens für die selbstfahrende Arbeitsmaschine mit mehr als 20 km/h ist die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO vorzulegen. Zusätzlich ist die Erlaubnis gemäß § 29 StVO beim zuständigen Straßenverkehrsamt zu beantragen. D.h., selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit mehr als 3 Meter Transportbreite benötigen eine Erlaubnis gemäß § 29 StVO für Fahrten auf öffentlichen Straßen. Die Beantragung beim Straßenverkehrsamt erfolgt unter Vorlage des Gutachtens eines Sachverständigen gemäß § 70 StVZO (Ausnahmegenehmigung) für diesen Selbstfahrer und eine Unbedenklichkeit der Versicherung.
Günter Heitmann, Landwirtschaftskammer Niedersachsen