Rechtstipp: Mehr Urlaubstage für ältere Mitarbeiter

Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, so kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter zulässig sein.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 9 AZR 956/12) hat entschieden, dass eine Regelung, die älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren gewährt, nicht zwingend gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt. Vielmehr könne dies unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr.: 1 AGG zulässig sein. Bei der Prüfung, ob eine solche vom Arbeitgeber freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter dient und geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG ist, stehe dem Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Einschätzungsprärogative zu.


Im konkreten Einzelfall gewährte ein schuhherstellendes Unternehmen seinen nicht tarifgebundenen Mitarbeitern ab Vollendung des 58. Lebensjahres zwei Urlaubstage mehr als den jüngeren. Eine Arbeitnehmerin, die noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet hatte, klagte mit der Begründung, dass diese Regelung altersdiskriminierend sei und ihr somit ebenfalls diese zwei weiteren Urlaubstage zustünden.
Die Arbeitnehmerin scheiterte mit ihrer Klage sowohl in den Vorinstanzen als nun auch vor dem BAG. Die Richter des BAG bewerteten die Einschätzung der Unternehmensführung, dass die älteren Arbeitnehmer der Schuhproduktion für die teilweise schwere und körperlich ermüdende Arbeit längere Erholungszeiten als jüngere bräuchten, nicht als Überschreitung des dem Unternehmen zustehenden Ermessensspielraums.


Fazit:
Dieses begrüßenswerte Urteil stellt klar, dass die Staffelung von Urlaubsansprüchen nach dem Alter von Arbeitnehmern zulässig sein kann und beseitigt damit die vorherrschende gegenteilige Auffassung, die diese Möglichkeit generell verneinte. Erforderlich für die „Ungleichbehandlung“ der Arbeitnehmer ist aber ein nachvollziehbarer sachlicher Grund des Arbeitgebers.

 

 

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