Mindestlohn steigt 2017
Die Mindestlohnkommission hat sich bei ihrer Entscheidung am 28. Juni 2016 nachlaufend an der Tarifentwicklung orientiert. Einige wenige Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn gelten jedoch weiterhin, z.B. bei Jugendlichen unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Auszubildenden, Teilnehmern an einer Maßnahme der Arbeitsförderung, ehrenamtlich tätigen Personen und jenen, die einen freiwilligen Dienst ableisten. Die Ausnahmen bei Praktikanten sind besonders zu prüfen. Das Gesetz sieht vor, dass bis zum 31. Dezember 2017 abweichende tarifvertragliche Regelungen dem Mindestlohn vorgehen. Dabei muss der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Beschäftigten in einer Branche verbindlich gelten. Das betrifft z.B. die Land- und Forstwirtschaft. Ab dem 1. Januar 2017 müssen diese Tarifverträge mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 € vorsehen.
Quelle: Bundesregierung