Finanzierungsformen im Vergleich (Serie): Kauf versus Miete Teil 3

Wir klären, wie sich die Restwertentwicklung auf Leasingverträge auswirkt und wieso der Einzelfall über das richtige Finanzierungsmodell entscheidet.
Finanzierungsgespräch vor Traktor
Die Restwertentwicklung sollte in die Entscheidung über die Finanzierungsform einfließen. (Foto: akf)

Ein Aspekt, der eine wichtige Rolle bei einem zu finanzierenden Objekt spielt, ist dessen Restwert. Dabei wird das Restwertrisiko über alle Finanzierungsformen vom Kunden getragen. Bei der Kreditfinanzierung wird der Restwert mit der Abschlussrate vom Kunden beglichen. Die Restwertentwicklung ist besonders beim Leasing wichtig. Grundsätzlich hat der Leasinggeber die Pflicht, den Restwert des Objekts zum marktüblichen Preis zu berechnen. Das unterstreicht den „Mietcharakter“ des Leasings. Dabei kann er – muss er aber nicht – das Objekt dem Leasingnehmer andienen oder aber zum marktüblichen Preis an einen anderen Käufer verkaufen.

Nimmt man zum Beispiel einen Teilarmortisierungsvertrag – auch als Restwert-Leasing bezeichnet – so bleibt per Definition am Ende der Leasingdauer ein bestimmter Restwert übrig. Entwickelt sich dieser Restwert positiver, als es der kalkulierte Restwert aus diesem Teilarmortisierungsvertrag ergeben hatte, so hat der Leasinggeber die Pflicht, das Objekt auf dem freien Markt zu verkaufen, denn schließlich ist der Leasingnehmer nicht Eigentümer der Maschine.

Negative Restwertentwicklung

Im umgekehrten Fall, wenn der Restwert sich negativ entwickelt, so dass er unter dem kalkulatorischen Restwert liegt, hat der Leasinggeber das Recht, seinem Kunden die Maschine anzudienen. Sprich, der Leasingnehmer muss die Maschine, da sie nicht mehr dem Marktwert entspricht, vom Leasinggeber zum kalkulatorischen Restwert ablösen. Ob er diese dann behält oder anschließend selbst weiterverkauft, bleibt ihm überlassen, er ist jedoch verpflichtet die Maschine abzunehmen. Dies kann beispielsweise dann eintreten, wenn die Maschine deutlich mehr genutzt wurde, als zuvor kalkuliert, oder an der Maschine Schäden entstanden sind.

Nehmen wir wieder einen Schlepper als Beispiel: Der Schlepper wird anhand von bspw. 1.000 Betriebsstunden pro Jahr kalkuliert, dann ergibt sich ein kalkulatorischer Restwert von bspw. 50.000 Euro. Hat der Kunde die Maschine jedoch 1.500 Betriebsstunden genutzt, ist der Schlepper danach auf dem Markt nur noch 30.000 Euro wert. In diesem Fall kann der Leasinggeber fordern, dass der Kunde ihm den Schlepper für die kalkulierten 50.000 Euro ablöst, schließlich wurde er deutlich stärker genutzt.

Oder der Schlepper hat Schaden genommen: Die Motorhaube ist verbeult, die Heckhydraulik ist defekt, die Reifen sind komplett abgenutzt – all das sind Faktoren, die am Leasing-Ende zu einer Marktwertbetrachtung führen. Liegt der Marktwert dann unterhalb des kalkulierten Leasing-Restwerts, hat der Leasinggeber das Recht, die Maschine anzudienen. Allerdings kann sich der Leasingnehmer gegen solche Schäden versichern. Hierfür gibt es so genannte Maschinenbruchversicherungen, die Schäden wie Bruch oder Unfall am Leasingobjekt absichern. Diese Versicherung ist vom Leasingnehmer zu bezahlen.

Einzelfall entscheidet über Finanzierung

Eine generelle Empfehlung, ob Kauf bzw. Kreditfinanzierung oder Miete bzw. Leasing optimal sind, gibt es nicht. Eine solche Entscheidung kann, darf und sollte niemals vorschnell gefällt werden. So steckt der Teufel, wie so oft, im Detail. Zudem steht und fällt diese Entscheidung immer mit der gesamten Betriebsplanung des Lohnunternehmens, seinen finanziellen Möglichkeiten. Entscheidend ist, welche Maschine er zu welchem Zeitpunkt bei welchen Marktgegebenheiten für einen bestimmten Zeitraum finanzieren und nutzen möchte.

Darüber hinaus darf eine Bank, die als Leasinggeber fungiert, nicht beratend tätig sein. Der Lohnunternehmer sollte seine Kennzahlen im Detail mit seinem Steuerberater durchsprechen und planen, um schließlich eine Entscheidung für ein bestimmtes Finanzierungsmodell zu treffen. Denn am Ende des Tages geht es darum, was für den Lohnunternehmer wirtschaftlich und für den Betrieb passend ist.

Michael Holdenried, Direktor Geschäftsbereich akf agrarfinanz