Mit Raupenfahrwerk auf die Straße

Große und schwere Erntemaschinen werden heute immer häufiger mit Raupenfahrwerken ausgerüstet. Wir sagen Ihnen, was Sie dabei beachten müssen.
Raupenlaufwerk
Die Last wird von fünf Laufrollen auf jeder Fahrzeugseite getragen. Bei zwei Tonnen pro Laufrolle sind das 10 t für jede Seite bzw. 20 t für die Vorderachse. (Foto: Vaupel)

Bei Raupenfahrwerken steht vor allem der Bodenschutz auf Acker- und Grünlandflächen im Vordergrund. Doch nicht nur auf dem Feld spielen Raupenfahrwerke ihre Vorteile aus. Auch auf öffentlichen Straßen bieten diese Fahrzeuge, die in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) als Gleiskettenfahrzeuge bezeichnet werden, einige interessante Besonderheiten.

Denn was dem Boden auf dem Feld zugutekommt, wirkt sich auch positiv auf die Straße aus: Das hohe Gewicht von Mähdreschern, Feldhäckslern, Rodern oder Traktoren verteilt sich durch die größere Aufstandsfläche auf mehr Fläche. Dadurch werden sowohl der Untergrund als auch die Fahrbahn weniger stark belastet. Während bei zweiachsigen Radfahrzeugen das zulässige Gesamtgewicht auf 18 t begrenzt ist, dürfen Gleiskettenfahrzeuge bis zu 32 t wiegen.

Gewichte

Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Gleisketten gelten insbesondere die Vorgaben des § 34b StVZO. Danach sind unter anderem folgende Grenzwerte einzuhalten:

  • Das zulässige Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen darf bis zu 32,0 t betragen.
  • Die Last einer einzelnen Laufrolle darf auf ebener Fahrbahn höchstens 2,0 t betragen.
  • Zwischen der ersten und der letzten Laufrolle darf die Fahrbahn mit maximal 9,0 t je Meter belastet werden.
  • Das zulässige Zuggesamtgewicht, beispielsweise bei einem Mähdrescher mit Raupenfahrwerk und angehängtem Schneidwerkswagen, darf 40 t nicht überschreiten.
Traktor mit der EU-Typgenehmigung der Klasse C (Foto: Vaupel)

C-Fahrzeuge

Traktoren, die seit 2018 erstmals zugelassen wurden und ganz oder teilweise über Gleisketten angetrieben werden, gehören zur EU-Fahrzeugklasse C.

Hierzu zählen sowohl reine Raupenfahrzeuge als auch Maschinen mit einer Kombination aus Rädern und Gleisketten.

Für diese Fahrzeuge gelten europäische Vorgaben, die in einzelnen Punkten von den Regelungen der StVZO abweichen:

  • Die zulässige Gesamtmasse darf 32,0 t nicht überschreiten.
  • Die maximale Last pro Laufrolle beträgt 2.250 kg.
  • Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 15 km/h und bis zu 40 km/h dürfen ausschließlich mit Laufbändern aus Gummi ausgerüstet sein.

Fahrzeugbreite

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen dürfen nach § 32 Abs. 1 StVZO grundsätzlich bis zu 3,00 m breit sein. Werden breitere Gleisketten eingesetzt und damit die Fahrzeugbreite überschritten, sind eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sowie eine Erlaubnis nach § 29 StVO erforderlich.

Ähnlich wie bei Maschinen auf Rädern werden solche Ausnahmen meistens bis zu einer Breite von 3,50 m erteilt. Traktoren dürfen „in Stahl und Eisen“ 2,55 m breit sein. Bei Fahrzeugen der Klasse C kann diese Grenze ohne Ausnahmegenehmigung aus Gründen des Bodenschutzes jedoch auf bis zu 3,00 m erweitert werden.

Empfehlung

Lohnunternehmen, die in Fahrzeuge mit Raupenlaufwerken investieren, sollten die Gesamtbreite der Maschine bereits bei der Anschaffung sorgfältig berücksichtigen. Wird die Breite von 3,00 m eingehalten, lassen sich die regelmäßig erforderlichen Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Gutachten vermeiden. Gleichzeitig bleibt die Maschine bundesweit deutlich flexibler einsetzbar, da Fahrten durch alle Landkreise ohne zusätzlichen Genehmigungsaufwand möglich sind.

Beim zulässigen Gesamtgewicht ergeben sich bei den heute üblichen Maschinen mit Raupenlaufwerk dagegen in der Regel wenig Probleme. Die gesetzlichen Vorgaben bieten hier ausreichend Spielraum für die meisten in der Praxis eingesetzten Fahrzeuge.

Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen