LU-Rechtstipp: Nachweis der Erbenstellung
Im konkreten Einzelfall klagten zwei Erben auf Erstattung der Kosten für die Erteilung eines Erbscheins gegen eine Bank, die den Erbschein von diesen zum Nachweis ihrer Erbenstellung forderte und die Vorlage eines handschriftlichen gemeinsamen Testaments der Erblasser nicht ausreichen ließ. Das handschriftliche Testament – ein sogenanntes „Berliner Testament" – wurde dabei in beglaubigter Form mitsamt des Eröffnungsprotokolls vorgelegt und war auszugsweise wie folgt formuliert: „Die endunterzeichnenden Ehegatten … setzen sich gegenseitig als Erben ein. … Nach dem Ableben des letzten von uns geht das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen auf unsere beiden aus unserer ehelichen Verbindung geborene Kinder … über. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt eines unserer Kinder durch Tod schon aus der Erbfolge ausgeschieden sein, werden diese Rechte an die Kinder unserer Kinder weitergegeben. Unsere Enkelkinder bzw. deren Kinder sind gemäß der gesetzlichen Erbfolge unsere Erben. Fordert beim Tode des Erstverstorbenen eines unserer Kinder seinen Pflichtteil, soll es auch beim Tode des Letztverstorbenen nur den Pflichtteil erhalten.“
Erbschein bei Erbnachweis nicht verpflichtend
Der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: XI ZR 440/15) erachtete dieses handschriftliche Testament als ausreichenden Nachweis der Erbenstellung und gab den Klägern Recht.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH seien Erben nicht verpflichtet, ihr Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern könnten diesen Nachweis auch in anderer Form wie im konkreten Fall erfolgt erbringen. Zwar sei bei einem handschriftlichen Testament die Gefahr einer Rechtsunkenntnis, einer unentdeckt fehlenden Testierfähigkeit, einer Fälschung oder eines Verlustes höher als beim notariellen Testament. Dies rechtfertige aber nicht den Schluss, dass ein handschriftliches Testament den Nachweis einer Erbenstellung grundsätzlich nicht erbringen könne. Beide Testamentsformen seien nach § 2231 BGB gleichwertig.
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