LU-Rechtstipp: Vergütung von Nachtarbeit
Im konkreten Einzelfall klagte ein Lkw-Fahrer und forderte von seinem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber die Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 30 % oder einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für jeweils 90 Nachtarbeitsstunden. Der Lkw-Fahrer arbeitete in der Regel von 20 Uhr bis 6 Uhr. Sein Arbeitgeber zahlte für die Nachtarbeit einen Zuschlag von zunächst etwa 11 % und dann später von 20 %.
Nachdem das Landesarbeitsgericht dem Lkw-Fahrer einen Zuschlag von 25 % zugesprochen hatte, hob das BAG dieses Urteil auf die Berufung des beklagten Arbeitgebers auf und sprach dem Lkw-Fahrer einen Zuschlag in Höhe von 30 % zu.
Es stellte dabei fest, dass nach gefestigter Rechtsprechung ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 % des Bruttostundenlohns bzw. eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage regelmäßig als angemessen im Sinne von § 6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) anzusehen sei. Die Höhe dieses Zuschlages könne steigen, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit unter qualitativen (Art der Tätigkeit) oder quantitativen (Umfang der Nachtarbeit) Aspekten die normalerweise mit der Nachtarbeit verbundene Belastung übersteige. Dies sei regelmäßig bei dauerhafter Nachtarbeit der Fall, so dass im vorliegenden Fall ein Zuschlag von 30 % angemessen sei.
Anmerkung / Fazit:
- Nach der arbeitsrechtlichen Legaldefinitionen des § 2 ArbZG ist Nachtzeit die Zeit von 23 bis 6 Uhr (Absatz 3) und Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (Absatz 4).
- Das Urteil des BAG schafft Rechtssicherheit und einen Orientierungspunkt für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer bezüglich der Frage, was als angemessener Zuschlag im Sinne des § 6 Absatz 5 ArbZG anzusehen ist. Insofern ist es zu begrüßen.
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