Neuer Ausweis für Berufskraftfahrer

Ende 2020 sind Neuerungen zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz in Kraft getreten. Ab Mai 2021 gibt es einen extra Fahrerqualifikationsausweis.
Bei Fahrten zur Baustelle kann die sogenannte Handwerkerregelung als Ausnahme greifen. (Foto: Vaupel)

Das aktualisierte BKrFQG ist seit dem 2. Dezember 2020 in Kraft getreten. Es gilt für Beförderungen durch Fahrer, die Kraftfahrzeuge und Kombinationen mit mehr als 3,5 t Gesamtmasse im Güterkraft- und Personenverkehr oder Werkverkehr einsetzen. Die Qualifikation ist nur für Fahrzeuge erforderlich, die mit den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE (auch bei D Klassen) gefahren werden. Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und für das Führen von Kfz bis 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (bbH) ist keine Qualifikation erforderlich. Wird beispielsweise ein Traktor mit mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und mit 40 km/h bbH mit Anhänger auf einer Baustelle zum Erdtransport eingesetzt, ist zwar die Fahrerlaubnis der Klasse CE erforderlich, aber keine Berufskraftfahrerqualifikation.

Keine Qualifikation bei T

Da Lohnunternehmer vorwiegend Traktoren für land- und forstwirtschaftliche (lof) Dienstleistungen einsetzen, können die Schlepper mit den Führerscheinklassen L und T gefahren werden. Wenn die lof Zwecke nach § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnisverordnung erfüllt sind, schließt das automatisch die Qualifikationspflicht aus. Neben den klassischen lof Einsätzen sind auch einige kommunale Tätigkeiten wie z. B. die Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege und der Winterdienst davon befreit (siehe Übersicht).

Stichwort Winterdienst: Nach den Anwendungshinweisen zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht (bag.bund.de) sind Räum- und Streufahrzeuge im Winterdienst von der Qualifizierungspflicht ausgenommen. Im Vordergrund steht bei derartigen Fahrzeugen grundsätzlich die Arbeitsleistung, wobei der Transport von Streugut für die Verrichtung der Arbeit erforderlich ist. Bei dem Streugut handelt es sich um ein Betriebsmittel zur Verrichtung der Arbeitsleistung des Streufahrzeugs. Eine Beförderung im güterkraftverkehrsrechtlichen Sinne liegt nicht vor. 

Handwerkerreglung für LU

Für Lohnunternehmer kann auch die sogenannte "Handwerkerregelung" als Ausnahme greifen. Nach § 1 Absatz 2 Nr. 5 gilt das Gesetz nicht für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Kraftahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt. Transportiert beispielsweise in einem forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen der Fahrer eines Sattelzuges einen Harvester zu den verschiedenen Einsatzorten und führt dort mit der Maschine selbst die Waldarbeit durch und fährt dann wieder zum Betrieb oder zu weiteren Einsatzorten, ist er von der Qualifikation befreit. Würde der Lkw-Fahrer hingegen nur die Maschine abliefern und zwischen verschiedenen Einsatzorten nur den Lkw hin- und herfahren, führt er überwiegend Fahrtätigkeiten aus und für ihn wäre die Qualifikation erforderlich.
Eine neue Ausnahme seit dem 02.12.2020 betrifft zwar nicht direkt die Lohnunternehmer, ist aber für Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen von Bedeutung. [...]

Martin Vaupel, LWK Niedersachsen

Den kompletten Text können Sie in der LOHNUNTERNEHMEN Ausgabe 4-2021 lesen, die am 03.04.2021 erscheint. Einzelne Ausgaben sind hier erhältich.