Führerscheine bei Aushilfen beachten
In Lohnunternehmen ist der Bedarf an Aushilfsfahrer:innen insbesondere für die Maisernte relativ groß. Als Lohunternehmer:in, Disponent:in oder Fuhrparkleitung ist es sehr wichtig zu wissen, welchen Führerschein die Fahrer:innen benötigen und welche Fahrzeuge gefahren werden dürfen.
Kurzüberblick Führerscheinklassen L und T
Klasse L (Alter ab 16 Jahre): gilt für land- oder forstwirtschaftliche (lof) Zugmaschinen bis 40km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH). Aber Achtung: Mit Anhängern darf nicht schneller als 25km/h gefahren werden! Die Anhänger können z.B. auch auf 40km/h zugelassen sein, dennoch ist 25km/h die zu beachtende Grenzgeschwindigkeit. Die Klasse L berechtigt auch zum Fahren von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z.B. Häcksler, Radlader, etc.) bis 25km/h bbH. Klasse L im Lohnunternehmen: Für Aushilfen und Praktikant:innen ausreichend. Alle Personen, die einen Autoführerschein (Klasse B) besitzen, haben auch die Klasse L.
Klasse T (Alter 16-18 Jahre): gilt für lof Zugmaschinen auch mit Anhängern bis 40km/h bbH. Ab 18 Jahren gilt die Klasse T für Zugmaschinen mit Anhängern bis 60km/h bbH. Außerdem können mit der T-Klasse selbstfahrende lof Arbeitsmaschinen bis 40km/h bbH gefahren werden. Klasse T im Lohnunternehmen: eindeutig zu empfehlen, auch für Aushilfsfahrer:innen.
Sieben lof-Zwecke sind entscheidend
Für sieben lof Zwecke, die im § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung beschrieben sind (siehe unten), kann die Klasse L und T verwendet werden. Der „Betrieb von Lohnunternehmen“ (4. Punkt) umfasst nicht nur die Fahrten, die in einem direkten Auftrag von einem lof Betrieb stehen. Auch Werkstattfahrten oder andere innerbetriebliche Fahrten sind mit der Klasse L und T möglich, unabhängig von der Kennzeichenfarbe.
Ebenso ist es unerheblich, ob eine Fahrt nach dem GüKG erlaubnispflichtig ist. Ausschlaggebend sind vielmehr die definierten lof Zwecke. Transporte von z.B. Silomais vom Acker zur „gewerblichen“ Biogasanlage oder Gärreste von der „gewerblichen“ Biogasanlage zum Acker sind mit der Klasse L oder T möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen der Fahrerlaubnisklassen L und T erfüllt sind.
Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klasse L und T fallen (§ 6 Absatz 5 FeV)
- Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
- Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
- landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirt:innen,
- Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
- Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
- Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden,
- Winterdienst.
Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen