Neuer Lohntarifvertrag

Es gibt einen neuen Lohntarifvertrag für die Arbeitnehmenden und Auszubildenden der Land- und Forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen im Tarifgebiet.
Foto: BLU

Die LU-Verbände Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz-Saarland und Schleswig-Holstein haben sich in Verhandlungen zum Lohn- und Gehaltstarifvertrag (LTV) mit der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) auf neue Werte für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen im Tarifgebiet geeinigt.

Vor wenigen Wochen haben sich die Vertreter der Arbeitgeber (BLU) und Arbeitnehmer (IG BAU) auf eine deutliche Tariferhöhung um 9,5 % geeinigt. Dieser Wert bezieht sich auf das ehemalige Lohnniveau von 2020 und berücksichtigt daher eine Gehaltsanpassung über einen relativ langen Zeitraum – prinzipiell „zu 2021“, „zu 2022“ und „zu 2023“. Hätte man in jedem Jahr eine gleich hohe Gehaltsanpassung vorgenommen, entspräche diese einem Durchschnittswert von ca. 3,1 % pro Jahr. Bekannterweise ist die Inflationsrate zwischenzeitlich in den zweistelligen Prozentbereich angestiegen.

Konkret bedeutet das Verhandlungsergebnis für die Lohngruppe IV „Fachkräfte Ecklohn“ - heißt der Referenzgröße für alle anderen Lohngruppen im LTV – nun folgende Bezahlung: Ecklohn 2020: 14,07 € / h   -   Ecklohn 2023: 15,40 € / h. In Lohngruppe IV (Ecklohn) befinden sich Arbeitnehmer mit fachbezogener Berufsausbildung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die Arbeiten mit dementsprechenden Arbeits- und Qualifikationsanforderungen ausführen und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen. Arbeitnehmer mit geringerer oder höherwertiger Qualifikation bzw. mit weniger oder mehr Berufserfahrung werden in andere Lohngruppen tarifiert. 

Wichtig ist, dass für die Mitarbeiter in der Lohngruppe I (Hilfskräfte) zukünftig der gesetzliche Mindestlohn mit einem „Zuschlag von + 0,75 € / h“ gilt – aktuell also 12,75 €/h. Diese sogenannte Abstandsdynamik gilt entsprechend bei zukünftigen Steigerungen des Mindestlohns. In Lohngruppe I können Arbeitnehmer eingruppiert werden, die als Hilfskräfte ohne abgeschlossene Berufsausbildung bei ständiger Anleitung und Kontrolle Hilfsarbeiten ausführen.

Die monatliche Ausbildungsvergütung für Auszubildende zur Fachkraft Agrarservice wurde ebenfalls angehoben:

Ausbildungsjahr

Stufe I

Stufe II

1.

750 €

800 €

2.

800 €

850 €

3.

850 €

900 €

Mit Beginn des Ausbildungsverhältnisses erhalten die Auszubildenden eine monatliche Vergütung auf der Grundlage der Stufe I. Wenn die Auszubildenden über einen Führerschein der Klasse B und oder T mit uneingeschränkter Gültigkeit verfügen, erhalten die Azubis ihre Vergütung nach Stufe II. Diese Regelung entspricht dem Abgrenzungskriterium „Vollendung des 18. Lebensjahrs“. Prämien für besondere Leistungen in der Berufsschule bzw. Zwischen- und Abschlussprüfung sind im Tarifgebiet einheitlich.

Die Sozialpartner BLU und IG BAU verhandeln regelmäßig Bundesrahmen- und Lohntarifvertrag für ihre Mitglieder. Darin einigt man sich nicht nur auf finanzielle Belange sondern auch auf arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen. In der Abgrenzung zu anderen Branchen und Gewerken ist die Definition des Geltungsbereichs ebenfalls von großer Bedeutung.

Ein Mitarbeiter, der Mitglied in der IG BAU ist, hat einen Rechtsanspruch auf die Bezahlung nach LTV. Generell dient der LTV aber Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Lohnunternehmen als „Richtschnur für die Entlohnung“. Dennoch bestimmen auf dem Arbeitsmarkt Angebot und Nachfrage den „Preis eines Facharbeiters“. Der Lohntarifvertrag läuft bis zum 31. März 2024.

Dr. Martin Wesenberg, Bundesverband Lohnunternehmen e.V.


Hinweis der Redaktion:

Bereits Mitte Oktober konnten Sie in LU-Mail eine erste Nachricht zur Tarifeinigung zwischen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und dem Bundesverband Lohnunternehmen (BLU) lesen. Diese Meldung basierte auf einer offiziellen Pressemitteilung der Gewerkschaft. Wie sich jedoch leider erst nach Erscheinen des Newsletters herausstellte, fehlte in der Verlautbarung der Gewerkschaft die Gehaltsdifferenzierung der sogenannten Stufen 1 und 2 für Auszubildende. Das hat in zahlreichen Lohnunternehmen verständlicherweise für Irritationen gesorgt. Dies bedauern wir ausdrücklich. Außerdem herrschte dem Vernehmen nach zum Zeitpunkt der ersten Meldung zwar unbestrittene Einigkeit der Tarifparteien, allerdings war der Tarifvertrag noch nicht von beiden Seiten unterschrieben. Dies war Anfang Januar der Fall, sodass die jetzt seitens des BLU veröffentlichte Meldung nach Aussage der BLU-Geschäftsführung die vollständige und finale Fassung enthält.

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