LU-Rechtstipp: Auskunftspflicht bei Insolvenzanträgen

Wird gegen eine GmbH ein Insolvenzantrag gestellt, hat der Geschäftsführer weitreichende Auskunftspflichten. Er ist aber nicht verpflichtet, zu seinen eigenen Vermögensverhältnissen und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche Angaben zu machen.

Im konkreten Einzelfall wurde ein zwischenzeitlich abberufener Geschäftsführer einer insolventen GmbH im Insolvenzverfahren aufgefordert, Angaben zu den inneren Verhältnissen der Gesellschaft zu machen. Während er umfassende Erklärungen zur GmbH abgab, wollte er dagegen zu seinen privaten Vermögensverhältnissen strikt keine Angaben machen. Da die Frage der Realisierbarkeit etwaiger Ansprüche gegen ihn persönlich (Durchgriffshaftung) entscheidend für die Verfahrenskostendeckung war, ordneten die Vorinstanzen Zwangsgeld sowie –haft an, um die Auskünfte vom ehemaligen Geschäftsführer zu erzwingen. Einer hiergegen erhobenen Beschwerde, die von der Vorinstanz zurückgewiesen worden war, gab der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: IX ZB 62/14) nunmehr statt.

Eine Auskunftsverpflichtung des ehemaligen Geschäftsführers über seine persönlichen Vermögensverhältnisse bestehe nicht.

 

Zwar sei der Geschäftsführer einer GmbH im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens verpflichtet, über alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnissen der Gesellschaft Auskunft zu geben. Auch seien Ansprüche der insolventen Gesellschaft gegen Gesellschafter und Geschäftsführer Bestandteil der Insolvenzmasse, so dass der Geschäftsführer auch Tatsachen zu offenbaren habe, die Forderungen der insolventen GmbH gegen ihn persönlich nahe legen könnten. Allerdings betreffe die Auskunftspflicht des GmbH-Geschäftsführers nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes allein das Vermögen der früher oder gegenwärtig von ihm geleiteten Gesellschaft und eben gerade nicht sein Privatvermögen.

Fazit:
Eine rechtsdogmatische richtige und im Hinblick auf den Grundrechtsschutz gebotene Entscheidung, die den bestehenden Streit in der Literatur zum Umfang der Auskunftspflicht nach §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) entscheidet und zugleich zu tatsächlichen Erschwernissen in der Aufklärungsarbeit in Insolvenzverfahren führen dürfte.

 

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